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Wo massives Holz drauf steht, muss auch massives Holz drin sein

Stand:
Jetzt ist es offiziell: Holzmöbel dürfen nur als „massiv Holz“ beworben werden, wenn sie nahezu 100 Prozent aus massivem Holz bestehen - das hat jetzt das OLG Naumburg entschieden.
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Das Wichtigste in Kürze
 

  • Holzmöbel dürfen nur als „massiv Holz“ beworben werden, wenn sie nahezu 100 Prozent aus massivem Holz bestehen.
  • Klage der Verbraucherzentrale gegen Möbelhersteller erfolgreich
  • Händler haften für Richtigkeit der Herstellerangaben auf Internetseiten
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Möbel, die aus massivem Holz bestehen, sind teuer – zumindest in Relation zu Holzimitaten oder Pressspan. Diese Erfahrung macht jeder Verbraucher, wenn er im Möbelhaus etwa vor einer Schlafzimmerkombination mit der Bezeichnung „Erle massiv, geölt“ steht. Wo Holz drauf steht, ist auch Holz drin, so die naheliegende Schlussfolgerung. Massivholz steht für Qualität, Langlebigkeit und Stabilität – und hat eben seinen Preis. Doch nicht immer klopfen Verbraucher auf massives Holz, wenn sie sich für ein so beworbenes Produkt entscheiden.

Dass es sich bei manchen Möbeln mit Bezeichnungen wie „Erle massiv“ nämlich gar nicht um Einrichtungen handelt, die zu 100 Prozent aus massivem Holz gearbeitet sind, wissen viele Verbraucher nicht. Oft verstecken sich hinter Massivholz-Angeboten wesentlich billigere Holzwerkstoffe, die spätestens dann zu Tage treten, wenn ein Möbelstück im täglichen Gebrauch versehentlich beschädigt wird und seine wahre Beschaffenheit preisgibt.

In einem durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geführten Rechtsstreit wurde nun seitens des Oberlandesgerichts Naumburg die bereits vom Bundesgerichtshof, aber auch von anderen Oberlandesgerichten geteilte Auffassung bestätigt, dass Holzmöbel nur als „massiv Holz“ beworben werden dürfen, wenn diese zu nahezu 100 Prozent aus massivem Holz und nicht aus Holzwerkstoffen bestehen. Ausgenommen davon sind nur die Schubladenböden und die Rückwände der Möbel. Selbst die Seitenzargen der Schubladen müssen aus massivem Holz sein.

Dabei sind sich die Richter einig: Für den durchschnittlichen aufmerksamen Verbraucher gelten Massivholzmöbel als hochwertig und sind ein entscheidendes Merkmal, das den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung beeinflusst.

Jeder, der schon einmal mit Massivholzmöbeln zu tun hatte, weiß, dass ein massiver Holztisch mehrere Generationen hält, während ein Sperrholzmöbelstück häufig nur eine Kindheit mitmacht. Dementsprechend niedrig ist die Schwelle, ab der die Rechtsprechung bereits von einer Irreführung der Verbraucher durch falsche oder ungenaue Angaben ausgeht.

Da Massivholz allgemein für Qualität stehe, würden die höheren Preise für Massivholzmöbel vom Verbraucher als angemessen betrachtet. Dementsprechend dürfe ein Verbraucher, wenn Möbel als Massivholzmöbel beworben werden, davon ausgehen, dass alle Holzteile, außer den Schubladenböden und den Rückwänden, aus massivem Holz bestehen.

Alles außer Schubladenböden und Rückwänden

Im Falle eines Möbelhauses aus Sachsen-Anhalt, gegen das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich geklagt hatte, weil es unrechtmäßig eine Schlafzimmergarnitur als Massivholz angeboten hatte, sah das Gericht das Möbelhaus auch in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass etwaige falsche Angaben des Möbelherstellers im Angebot korrigiert werden. Das Möbelhaus hatte behauptet, nicht für die falsche Bezeichnung verantwortlich zu sein, weil es lediglich die Herstellerangaben für die Schlafzimmergarnitur übernommen hätte.

Doch in dem Augenblick, in dem die Herstellerangaben auf der Internetseite des Möbelhändlers – ohne zusätzliche Erläuterungen – auftauchen, so das OLG Naumburg, mache dieser sich die Angaben zu eigen und hafte für deren Richtigkeit.

Demensprechend wurde der Möbelhändler zur Unterlassung verurteilt und muss zukünftig gerade bei Möbelstücken, die aus verschiedenen Holzarten bestehen, sehr sorgfältig darauf achten, auf welche Art und Weise er diese Möbel bewirbt.

Gegen das Urteil hat das OLG Naumburg keine Revision zugelassen – was in Anbetracht der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch eher sinnlos wäre.

 


Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 04/2019 erschienen.

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