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Streik bei der Bahn, im ÖPNV, am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Stand:
Am 10. März wurde an Flughäfen und im ÖPNV in Deutschland gestreikt. Die Warnstreiks bei Bussen, U- und Straßenbahnen dauert in vielen Orten mehrere Tage. Welche Rechte Betroffene haben, wenn der Zug oder Flug ausfällt, fassen die Verbraucherzentralen hier zusammen.
Streikende Menschen in Gewerkschaftsjacken und mit Fahnen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wird bei Eisenbahngesellschaften gestreikt, gelten die europäischen Fahrgastrechte. Oft gibt es aber auch Kulanz der Unternehmen.
  • Bei Streik im kommunalen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) haben Sie keine Ansprüche und können auch keine zusätzlichen Kosten (zum Beispiel für Taxifahrten) zurück fordern.
  • Verspätet sich Ihr Flug oder fällt er aus, weil Personal einer Fluggesellschaft streikt, sind die Airline oder der Reiseveranstalter Ihre Ansprechpartner für Ansprüche.
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Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat am Montag (10. März) zahlreiche Flughäfen in Deutschland bestreikt. Parallel starteten auch Warnstreiks im ÖPNV (also bei Bussen, U- und Straßenbahnen) – in vielen Orten über mehrere Tage.

Bitte prüfen Sie im Internet, ob Ihr Verkehrsunternehmen vom Streik betroffen ist.

Seit Ende Januar 2025 laufen die Tarifverhandlungen zwischen Verdi und dem öffentlichen Dienst in Bund und Kommunen. Die Gewerkschaft ruft nun zu Warnstreiks auf, um ihre Interessen durchzusetzen. Davon können kommunale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindergärten oder Müllabfuhr betroffen sein, ebenso wie kommunale Verkehrsunternehmen und Bereiche an Flughäfen.

Pünktlichkeit am Arbeitsplatz

Sie sollten beachten, dass der Weg zur Arbeit grundsätzlich in Ihrer eigenen Verantwortung liegt. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht pünktlich erreichen, sind Sie verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit nachzuholen oder für diese Zeit Urlaub oder Ausgleich zu nehmen. Auch das Arbeiten zu Hause könnte eine Alternative sein.

Streik am Flughafen

Streikt das Personal der Airline, werden Flüge oft verschoben oder gestrichen. Die Fluggesellschaft oder Ihr Reiseveranstalter müssen dafür sorgen, dass Sie anderweitig ihr Ziel erreichen – oder Sie können Ihr Geld für die Tickets zurückverlangen. Zudem können weitere Ansprüche wie z. B. Ausgleichsleistungen bestehen – die man auch mit einer App der Verbraucherzentrale prüfen kann. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, wenden Sie sich also an Ihren Reiseveranstalter. Haben Sie einen Flug bei der betroffenen Fluggesellschaft gebucht, wenden Sie sich an diese.

Bei Streik des Sicherheitspersonals verhält es sich anders – denn auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften keinen Einfluss. Mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.

Welche Ansprüche Sie je nach konkreten Umständen bei Streik stellen können, haben wir auf dieser Sonderseite zusammengestellt.

Streik im ÖPNV

Die Europäische Fahrgastrechteverordnung regelt, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Entschädigung haben. Sie gilt aber nur für Eisenbahnunternehmen wie die Deutsche Bahn oder andere Unternehmen, die Züge betreiben. Wenn Linienbusse, Straßenbahnen und U-Bahnen nicht fahren, können Sie keine Ansprüche geltend machen.

Ob beim Verkehrsbetrieb Ihres Ortes gestreikt wird, erfahren Sie in der Regel auf dessen Internetseite oder in dessen App.

Streik bei der Eisenbahn

Wenn Sie wegen eines Streiks bei einem Eisenbahnunternehmen viel zu spät oder gar nicht an Ihr Ziel kommen, haben Sie ein Recht auf Entschädigung. Die Deutsche Bahn und private Unternehmen bieten dafür Formulare an, unter anderem auf ihren Internetseiten. Für online gekaufte Fahrkarten können Entschädigungsanträge auch online gestellt werden, zum Beispiel über die App "DB Navigator". Die Bahn empfiehlt, dass Sie sich Verspätungen immer von Mitarbeitenden des Unternehmens bestätigen lassen. In welchen Fällen Sie in welcher Form Erstattungen und Entschädigungen fordern können, lesen Sie in diesem Artikel.

In der jüngsten Tarifverhandlung mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) hat sich die Deutsche Bahn im Februar 2025 ohne Streiks geeinigt. Von der Streik-Ankündigung Verdis ist die Deutsche Bahn nicht betroffen.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
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