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Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Stand:
Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige Verkäufer:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Jetzt gibt es ein Gerichtsurteil dazu.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.
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Nachdem sich mehrere Verbraucher:innen gemeldet haben, bei denen selbständige Verkäufer:innen das Gerät auch zur Behandlung kranker Kinder empfohlen haben, haben die Verbraucherzentralen im März 2024 eine Warnung ausgesprochen. Die kritischen Aussagen der Verbraucherzentralen wollten die Healy World GmbH und die Healy International B.V. gerichtlich verbieten lassen.

Doch das Landgericht Frankfurt am Main  entschied zu Gunsten der Berichterstattung der Verbraucherzentralen (Urteil vom 16. Mai 2024, Aktenzeichen 2-03 O 181/24, nicht rechtskräftig). Der Shopanbieter änderte daraufhin seine Internetseite, so dass nun auch die Verbraucherzentralen die Produktwarnung aktualisiert haben.

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Wovor warnen wir?

 

Die Verbraucherzentrale befasst sich seit einiger Zeit mit einem Gerät namens "Healy", das am Körper wie ein Tracker getragen wird. Den "Healy" gibt es in verschiedenen Varianten. Bei fast allen Editionen des Produkts handelt es sich um Wellnessprodukte, die keine Zulassung als Medizinprodukt haben, von selbstständigen Verkäufer:innen aber oftmals als solche beworben werden. Verkäufer:innen preisen das Gerät auch als bemerkenswertes Wundergerät an, das über individualisierte "Frequenzen" Leiden lindern soll.

Eine Verkäuferin behauptet, das Produkt habe bei diversen Erkrankungen wie Tumorschmerzen bei metastasiertem Brustkrebs geholfen. Eine andere Verkäuferin ließ eine Freundin zu Wort kommen, die seit vielen Jahren an Multipler Sklerose erkrankt sei und nach Lähmungserscheinungen plötzlich wieder ohne Gehhilfe gehen könne. Wieder eine andere will keine Fatigue mehr, sondern viel Energie durch die Nutzung haben. Die vollmundigen Versprechen finden sich auf der jeweiligen Internetseite der Verkäufer:innen, aber auch bei Facebook, Instagram, YouTube, TikTok und Verkaufsportalen wie Kleinanzeigen. Gegen solche irreführende Werbung von selbstständigen Verkäufer:innen ist die Verbraucherzentrale NRW bereits mehrfach juristisch vorgegangen.

Der "Healy Medical“ wurde hingegen als Medizinprodukt (Klasse IIa) zertifiziert. Dafür sind sogenannte "Benannte Stellen" zuständig, das sind private Unternehmen und keine Behörden. Die Wirksamkeit wird bei der Zertifizierung nicht überprüft. Somit lässt die Zertifizierung dazu keine verlässliche Aussage zu, d.h. ein Anbieter darf nicht mit einer Wirksamkeit werben, nur weil er ein Medizinprodukt auf den Markt bringen darf. Vielmehr muss der Anbieter objektive und wissenschaftlich belastbare Studien vorlegen, wenn er mit einer Wirksamkeit werben möchte. Beim "Healy Medical" jedenfalls äußerte auch das Landgericht Frankfurt am Main im oben genannten Verfahren Zweifel, dass die hier vorgelegten Studien diesen Anforderungen entsprechen.

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Wer verkauft die Produkte?

 

Sowohl der "Healy Medical" als auch die "“Healy-Wellnesseditionen" werden über ein Multi-Level-Marketing-System vertrieben. Beim Multi-Level-Marketing oder auch Empfehlungs- bzw. Direktmarketing empfehlen und verkaufen Selbstständige Produkte einer Firma direkt an Endkund:innen. Kund:innen sollen vermehrt über soziale Medien wie Facebook, Instagram, TikTok, WhatsApp-Gruppen und -kanäle gewonnen werden.

Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist es besonders problematisch, dass Werbeaussagen bei einer "Mund-zu-Mund-Bewerbung" schwer zu kontrollieren und somit Beweispflicht und Überführung schwierig sind. Hinzu kommt, dass die Healy International B.V. in ihrem Shop bei den "Healys für holistische (ganzheitliche) Gesundheit" darauf hinweist, dass die Wirksamkeit des "Healy"“ nicht wissenschaftlich bewiesen ist und von der "Schulmedizin"“ nicht anerkannt wird. Der Online-Shop distanziert sich dann von den Werbeversprechen seiner selbstständigen Verkäufer:innen, so dass diese allein für allzu vollmundige, aber eben nicht haltbare Gesundheitsversprechen haften.

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Warum warnen wir?

 

Die Verbraucherzentralen halten die Werbung zu den "Healy-Produkten"“ für irreführend, weil es keinen Beweis der Wirksamkeit der Produkte gibt, viele selbständige Verkäufer:innen vollmundige Heilungsversprechen, teilweise sogar mit Erfolgsgarantien geben und die Verbraucher:innen das Gerät möglicherweise bei schweren Erkrankungen verwenden. Das kann gefährlich werden, wenn dadurch wichtige medizinische Behandlungen unterlassen werden.

Recherchen, beispielsweise des Wissenschaftsmagazins "Quarks", von "Medizin transparent" und dem YouTube-Kanal "Simplicissimus",- kommen ebenfalls zu dem Urteil, dass es "keinerlei Belege für die Wirksamkeit von Healy" gibt.

Icon Was tun?

Was können Sie tun?

 

Bevor Sie ein Produkt kaufen, besonders ein so teures, sollten Sie sich detailliert darüber informieren. Suchen Sie nach unabhängigen Quellen bzw. Studien und durchleuchten Sie die Werbeversprechen der Hersteller.

Sollten Sie das Produkt kürzlich erworben haben, können Sie Ihr Recht auf Widerruf ausüben. Das Widerrufsrecht gilt in der Regel 14 Tage nach Abschluss eines Vertrages oder dem Erhalt bestellter Ware. Um einen Vertrag zu widerrufen, müssen Sie dies dem Händler oder Vertragspartner mitteilen. Senden Sie Ihren Widerruf in Textform, also via E-Mail, Fax oder Brief.

Auch nach Ende der Widerrufsfrist könnten Sie noch einen Anspruch auf Ihr Geld haben. Sollten Sie sich getäuscht fühlen, kann Ihnen eine individuelle Rechtsberatung helfen. Lassen Sie sich beispielsweise bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

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Weitere Informationen und Wissenswertes

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Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.

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Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

Die Verbraucherzentrale konnte in den letzten Monaten verstärkt Preiswerbungen beobachten, mit denen Anbieter versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen - und geht juristisch dagegen vor. Die von uns kritisierte Preisauszeichnung in einem Aldi-Prospekt ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser gab mit seinem Urteil vom 26. September 2024 der Verbraucherzentrale Recht.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.