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Strom- und Gasanbieter stellen kurzfristig Belieferung ein

Stand:
Einige Strom- und Gasanbieter haben mitgeteilt, dass sie trotz laufender Vertragsverhältnisse die Belieferung einstellen werden. Was Sie in so einem Fall beachten sollten, erfahren Sie hier.
Drei Strommasten im Nebel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Trotz Belieferungseinstellung werden Sie nicht plötzlich ohne Strom oder Gas dastehen.
  • Umgehend nach Belieferungseinstellung und Versorgung durch den Grundversorger sollten Sie in einen günstigeren Tarif wechseln. Wenn Sie einen finden! Denn vielerorts ist derzeit der Grundversorger der günstigste Gasversorger.
  • Eine bestehende Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag müssen Sie kündigen bzw. widerrufen.
  • Prüfen Sie einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem einstellenden Anbieter und machen Sie diesen ggf. geltend.
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Sollte Ihr Anbieter die Belieferung stoppen, übernimmt der örtliche Grundversorger die Strom- oder Gaslieferung. Es erfolgt keine Versorgungsunterbrechung. Es fließt also immer Energie.

Der sogenannte Grundversorger ist immer das Unternehmen, das in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kunden:innen beliefert. Oft, aber nicht immer, sind das die örtlichen Stadtwerke. Den für Sie zuständigen Grundversorger können Sie bei Ihrem Netzbetreiber erfragen. Den Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer Energierechnung. Ihren Grundversorger finden Sie auch schnell über eine Internetsuchmaschine, wenn Sie Ihre Postleitzahl in Verbindung mit Grundversorger eingeben. Für Strom und Gas kann es in einem Postleitzahlgebiet unterschiedliche Grundversorger geben.

Keine Kündigungsfrist bei Ersatzversorgung

Für Ihre Strom- und Gaslieferung gelten dann die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom (StromGVV) beziehungsweise Gas (GasGVV). Das bedeutet unter anderem, dass Sie eine durch den Grundversorger vorgenommene Belieferung in der Ersatzversorgung fristlos kündigen und somit zügig in einen günstigeren Tarif wechseln können.

Die Ersatzversorgung sichert bei unklarer Versorgungslage die Versorgung vorübergehend für drei Monate. Sie greift, wenn Sie Strom oder Gas nutzen und diese Energieentnahme keinem bestimmten Vertrag bzw. Anbieter zugeordnet werden kann, was der Netzbetreiber aus seiner Sicht beurteilt. Andernfalls landen Sie in der Grundversorgung. Nach Ablauf von drei Monaten in der Ersatzversorgung werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet. Den Grundversorgungstarif können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Die Preise in der Grund- und Ersatzversorgungwaren in der Vergangenheit regelmäßig hoch. Derzeit sind aber Gaspreise beim Grundversorger oft günstiger als bei anderen Anbietern, was mit der Explosion der Gaspreise insbesondere an den Spotmärkten zu tun hat. –der kurzfristige Wechsel in einen sogenannten Sondervertrag des Grundversorgers kann unter Umständen  Geld sparen. Darum sollten Sie schnell alternative Preise recherchieren.

 

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Was ist überhaupt eine Preiserhöhungsmitteilung? Wie muss ich reagieren? Was mache ich, wenn mein Energielieferant in Insolvenz geht? Und wie finde ich am besten einen neuen Anbieter?

Bei außergewöhnlich hohen Energiekosten stellen sich uns diesen Winter viele neue Fragen. Wir liefern die antworten.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Warum will mich mein Anbieter nicht mehr weiter beliefern?

Einer der Anbieter, die das Einstellen der Belieferung angekündigt haben, ist Immergrün. Der genaue Grund der angekündigten Belieferungseinstellung bleibt unklar. Die uns vorliegenden Mitteilungen der Anbieter enthalten für die Belieferungseinstellung keine Begründung. Auch wird vom Anbieter nicht ausdrücklich das Belieferungsverhältnis gekündigt.

Eine Kündigung kann in der Regel ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Der Wille zur Vertragsbeendigung muss aber hinreichend klar und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Die Verwendung des Begriffs "Kündigung" ist nicht erforderlich. Wir halten die uns vorliegenden Erklärungen der Anbieter für Kündigungen, da der Wille zur Vertragsbeendigung hinreichend klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird. Grundsätzlich ist, unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen, eine ordentliche Kündigung und eine außerordentliche Kündigung möglich.

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist unter Beachtung der vereinbarten Vertragslaufzeiten zulässig. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Immergrün heißt es beispielsweise, dass die Vertragslaufzeit 12 Monate beträgt, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Dort ist auch geregelt, dass sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate verlängert, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit formgerecht gekündigt wird und keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Ob bei Ihnen eine ordentliche Kündigung erfolgt ist, können Sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragslaufzeit und Beachtung der Kündigungsfristen prüfen.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist bei Energielieferverträgen immer möglich, allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen. Der wichtige Grund muss so erheblich sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dann kann der Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Anbieter beendet werden.

Im Allgemeinen kann die außerordentliche Kündigung nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich der Gekündigten liegen. Selbst die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens kann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen. Generell ist das Insolvenzrisiko der Sphäre des Anbieters zuzuordnen und kann diesen also grundsätzlich nicht zur Kündigung berechtigen.

Einen wichtigen Grund, also einen Grund im Verantwortungsbereich der Verbraucher:innen, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, können wir in den uns vorliegenden Unterlagen nicht erkennen.

Schadensersatz

Eine unwirksame Kündigung verbunden mit einer Belieferungseinstellung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen. Der Anbieter hat sich für einen bestimmten Zeitraum zu der Belieferung mit Energie vertraglich verpflichtet. Hält er seine vertragliche Verpflichtung nicht ein, indem er die Belieferung einstellt und auch nicht wirksam kündigt, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor.

Entsteht durch die Vertragspflichtverletzung ein Schaden, dann besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens. Ein Schaden könnte dadurch entstehen, dass die Belieferung durch den Grundversorger oder auch durch einen anderen Anbieter nur zu einem höheren Preis als im ursprünglich vereinbarten Tarif möglich ist. Der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten (niedrigeren) Preis und dem neuen (höheren) Preis der Belieferung. Die Differenz zwischen den Preisen erhöht solange den Schaden, bis der Anbieter nach den Vertragsbedingungen die nächste ordentliche Kündigungsmöglichkeit hätte. Auch ein vereinbarter Bonus, der eine bestimmte Belieferungszeit voraussetzt, die aufgrund einer Belieferungseinstellung nicht erreicht wird und aufgrund dessen nicht ausgezahlt wird, stellt einen Schaden dar.

Den etwaigen Schaden müssen Sie gegenüber dem Anbieter darlegen und Ausgleich einfordern.

Wie Ihnen Versorgerwechsel mitgeteilt werden und was Sie tun können

Ich bekomme ein Schreiben vom Grundversorger, dass ich von ihm beliefert werde. Was soll ich jetzt tun?

Es kann aus verschiedenen Gründen passieren, dass Ihr Gas- oder Stromanbieter Sie nicht mehr beliefern kann. Der Netzbetreiber informiert Sie dann darüber, dass Sie vom Grundversorger (meistens den Stadtwerken) beliefert werden. Über Ihren Verbrauch erhalten Sie vom Grundversorger eine Rechnung.

Folgendes sollten Sie machen:

  1. Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen bzw. Dauerauftrag bei Ihrer Bank kündigen.
  2. Ganz wichtig: Den Zählerstand zum mitgeteilten Belieferungsende selbst ablesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen.
  3. Möglicherweise zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln. Der Grundversorger kann derzeit allerdings der günstigste Anbieter sein, insbesondere bei Gas.
Mir wurde die Einstellung der Belieferung mitgeteilt und ich habe mir bereits einen neuen Anbieter gesucht.

Teilen Sie Ihrem alten Anbieter mit, dass Sie die Kündigung, die Ankündigung der Einstellung der Belieferung und die Belieferungseinstellung selbst für nicht zulässig halten. Teilen Sie ebenfalls mit, dass Sie sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalten. Wenn Sie später Ihren Schaden beziffern können, legen Sie ihn genau dar und fordern Sie von Ihrem alten Anbieter den Ausgleich des Schadens.

Mir wurde die Einstellung der Belieferung mitgeteilt und ich bekam die Nachricht, dass ich von meinem Grundversorger beliefert werde.

Teilen Sie Ihrem alten Anbieter mit, dass Sie die Kündigung und die Belieferungseinstellung für nicht zulässig halten. Teilen Sie ebenfalls mit, dass Sie sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalten. Vergleichen Sie die Preise mit den Preisen, die der Grundversorger für die Belieferung fordert und wechseln Sie in einen günstigeren Tarif. Wenn Sie Ihren Schaden beziffern können, legen Sie ihn genau dar und fordern Sie von Ihrem alten Anbieter den Ausgleich des Schadens.

Ich wurde nicht über die Belieferungseinstellung vorab informiert, wurde aber benachrichtigt, dass mein Grundversorger mich nun beliefert.

Teilen Sie Ihrem alten Anbieter mit, dass Sie die Kündigung und die Belieferungseinstellung für nicht zulässig halten. Teilen Sie ebenfalls mit, dass Sie sich die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen einer Vertragspflichtverletzung vorbehalten. Vergleichen Sie die Preise mit den Preisen, die der Grundversorger für die Belieferung fordert und wechseln Sie in einen günstigeren Tarif. Wenn Sie Ihren Schaden beziffern können, legen Sie ihn genau dar und fordern Sie von Ihrem alten Anbieter den Ausgleich des Schadens.

 

Preisschock am Energiemarkt: vzbv fordert die Bundesregierung auf, zu handeln

Die Energiepreise steigen, und mit ihnen auch die Anzahl an Beschwerden zu Energieversorgern, die beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingehen. Verbraucher:innen berichten vermehrt von

  • der Einstellung der Belieferung,
  • beendeten Verträgen,
  • Preiserhöhungen und gestiegenen Abschlägen.

Gerade während der Corona-Pandemie steigt aber teils der Energiebedarf in den Haushalten. Damit die steigenden Preise nicht zu Energieschulden führen, fordert der vzbv die Bundesregierung auf, zu handeln.

Online-Vortrag für Kund:innen von gas.de/Grünwelt Energie

Die gas.de Belieferungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter der Marke „Grünwelt Energie”, stellte Anfang Dezember für viele Verbraucher:innen die Gaslieferung ein. Erst Tage später wurden die Betroffenen vom Anbieter darüber informiert, der gleichzeitig auch noch die Kündigung des Liefervertrages erklärte. In einem Online-Vortrag erklärt die Verbraucherzentrale NRW wir, welche konkreten Handlungsoptionen Betroffene haben (Hinweis: Der Link führt direkt zu Youtube).

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

Den Stromanbieter wechseln oder ein Problem mit dem Gasanbieter lösen? Unsere Übersicht rund um Energieverträge hilft weiter. Prüfen Sie Rechnungen, Preiserhöhungen, Boni und Guthabenauszahlungen. Finden Sie günstige, faire Tarife. Setzen Sie bei Problemen Ihre Rechte durch.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Heizung
Der Preisschock sitzt tief: Der Stopp an der Tankstelle, aber auch die Kosten für Strom und fürs Heizen reißen dicke…
Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.