Das Wichtigste in Kürze:
- Benachrichtigungen über vermeintliche Gewinne werden massenhaft verschickt und dienen unter anderem dem Vertrieb von Reiseleistungen.
- Für Hotelzimmer etwa, in denen die Übernachtung kostenlos sein soll, wird meist ein "Mindestverzehr" verlangt. Bei der Buchung der Reise kann ein "Serviceentgelt", eine "Bearbeitungs-", "Buchungs-", oder "Vermittlungsgebühr", ein "Saisonzuschlag" oder eine "Kaution" fällig werden.
- Ausflüge führen auch zu Teppich-, Lederwarenfabriken, Schmuckhändlern oder anderen Firmen und münden nicht selten in Werbeverkaufsveranstaltungen.
Worauf muss ich achten, wenn ich einen Hotelaufenthalt gewonnen habe?
Gewonnen wird zum Beispiel eine Reise mit Übernachtung für eine Person in einem halben Doppelzimmer. Wer sich nicht mit einer fremden Person ein Zimmer teilen möchte, muss entweder einen erheblichen Einzelzimmerzuschlag zahlen oder sich von einer weiteren Person begleiten lassen. Diese muss den vollen Reisepreis zahlen, der so hoch sein kann, dass man möglicherweise vergleichbare Reisen renommierter Reiseveranstalter für zwei Personen buchen kann.
Für Hotelzimmer, in denen die Übernachtung kostenlos sein soll, wird meist ein "Mindestverzehr" verlangt. Bei der Buchung der Reise kann ein "Serviceentgelt", eine "Bearbeitungs-", "Buchungs-", oder "Vermittlungsgebühr", ein "Saisonzuschlag" oder eine "Kaution" fällig werden.
Bus- oder Flugreise gewonnen: Hier lauern Fallstricke
Vielfach bieten Veranstalter Ausflugsfahrten an, die extra zu buchen sind. Manchmal ist die Teilnahme daran verpflichtend. Andernfalls fallen Kosten für die Unterbringung an. Die Ausflüge führen auch zu Teppich-, Lederwarenfabriken, Schmuckhändlern oder anderen Firmen und münden nicht selten in Werbeverkaufsveranstaltungen, auf denen geschultes Personal die Teilnehmer:innen häufig mit aggressiven Methoden zum Kauf meist völlig überteuerter Produkte von zweifelhafter Qualität und Wirkung drängt. Lassen Sie sich auf solche Händel ein, kann die Reise sehr teuer werden.
Es kommt auch vor, dass lediglich ein Reisewertgutschein gewonnen wird, der auf einer "kleinen Feier" übergeben werden soll, die sich ebenfalls regelmäßig als Werbeverkaufsveranstaltung entpuppt.
Wie kann ich mich bei Reisemängeln verhalten?
Auch bei gewonnenen Reisen gilt das Pauschalreiserecht. Dies bedeutet, auch Sie als begünstigter Dritter haben Rechte aus dem Reisevertrag. Sollte zum Beispiel das Hotel Grund zu Reklamationen geben, können Sie gegebenenfalls das Hotel wechseln und Schadenersatz verlangen oder vorzeitig auf Kosten des Reiseveranstalters die Rückreise antreten.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 20. November 1998 (Az.: 23 C 0477/98) kann auch der Gewinner einer Reise den vom Unternehmer gezahlten Reisepreis mindern. Da es sich hierbei um eine einzelne Entscheidung handelt, sollten Sie wegen des Prozesskostenrisikos aber nicht gleich eine Klage in Erwägung ziehen. Sie können aber auf das Urteil verweisen, wenn Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für mangelhafte Reiseleistungen verlangen. Das Recht, den Reisepreis bei Mängeln zu mindern, haben Sie immer dann, wenn Sie zur Reise etwas dazu gezahlt haben.
Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Pauschalreise darf der Veranstalter keine Zahlung verlangen, ohne dass dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, als Nachweis für den Abschluss einer Insolvenzversicherung.
Bei so genannten Serviceentgelten, Bearbeitungs-, Buchungs-, oder Vermittlungsgebühren handelt es sich um ein Entgelt für die Reise. Einen Teil des Reisepreises zu verlange, ohne einen Sicherungsschein zu übergeben, ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen unlauter gemäß §§ 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dazu hat das Landgericht Osnabrück am 6. Juli 2007 ein ähnliches Urteil gefällt (Az. 15 O 167/07).
Welche Rechte habe ich, wenn sich eine Reise als Verkaufsveranstaltung entpuppt?
Handelt es sich bei dem Gewinn nicht um einen reinen Ferienaufenthalt, sondern sind in die Reise Werbeverkaufsveranstaltungen eingebettet, und wird dies dem Reisegewinner verschwiegen, ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen irreführend im Sinn des § 5 UWG.
Wird in der Gewinnmitteilung der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, wenn tatsächlich die Möglichkeit, einen Preis zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird, handelt es sich um eine unzulässige Geschäftshandlung gemäß Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Nach § 661 a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnreisen verspricht und durch die Gestaltung von Zusendungen den Eindruck erweckt, dass Verbraucher:innen einen Preis gewonnen haben, diesen Preis auch zu leisten. Eine Klausel, wonach die Erfüllung dieser Gewinnzusage von der Zahlung einer Kostenpauschale abhängig ist, ist nach einem Urteil des AG Cloppenburg (vom 23.2.2001, Az. 17 C 253/00) gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Was können die Verbraucherzentralen tun?
Im Rahmen des Verbraucherrechts können die Verbraucherzentralen das Verhalten von Anbietern auf seine Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Unternehmen zu überwachen oder Maßnahmen gegen sie zu ergreifen wie eine (Aufsichts-) Behörde in anderen Bereichen, ist den Verbraucherzentralen dagegen nicht möglich.
Ein grundsätzlich bestehender Anspruch des Mitteilungsempfängers auf Aushändigung des Gewinns nach § 661 a BGB lässt sich meist nicht durchsetzen. Zunächst muss die Adresse des Anbieters ermittelt werden. Eine Postfachadresse reicht für eine Klageerhebung nicht aus. Dann muss die Gewinnmitteilung eindeutig formuliert sein. Zudem besteht ein hohes Risiko, trotz erfolgreicher Klage den Gewinn doch nicht zu erhalten und dennoch die Kosten für das Verfahren tragen zu müssen.
Ein Problem ist, die Anbieter dingfest zu machen. Sie wechseln häufig die Firmen, haben lediglich Postfachadressen oder ihren Sitz im Ausland. Dieser Umstand erschwert eine effektive Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen.
Die Verbraucherzentralen gehen deshalb nicht nur mit Abmahnungen und Verbandsklagen gegen solche Wettbewerbsverstöße vor, sondern auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und Gesetzesinitiativen.