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Fake-Gewinnspiele: Haben Glückspilze Anspruch auf den Gewinn?

Stand:
Eine Gewinnbenachrichtigung führt nicht sofort zum Gewinn. Wann haben Sie Anspruch auf Ihren Gewinn? Wann lohnt es sich, den Gewinn einzuklagen?
Medaille mit der Aufschrift "Winner"

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gewinnspielfirmen oder Unternehmen, die Verbraucher:innen Gewinnzusagen senden, sind gesetzlich verpflichtet, einen versprochenen Gewinn auszuhändigen. Die Anzahl dubioser Gewinnspiele nimmt aber nicht ab.
  • Viele Gewinnspiele sind nur Maßnahmen zum Kundenfang.
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, wenn Sie überlegen, Klage einzureichen. Häufig bleiben Kläger auf den Kosten sitzen.
  • Bei Gewinnspielfirmen aus dem Ausland können Sie einen Anspruch auf Gewinn kaum durchsetzen.
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Habe ich einen Anspruch auf den Gewinn?

Ohne dass Sie an einem Gewinnspiel teilnehmen, landet die Benachrichtigung über einen Gewinn in Ihrem Briefkasten. Leider keine Seltenheit. Auch bei Ihnen bekannten Gewinnspielen kommen versprochene Gewinne aber manchmal nicht an. Viele Firmen nutzen falsche Gewinnbenachrichtigungen, um neue Kund:innen zu gewinnen. Aber wann müssen Gewinnspielfirmen Ihnen den Gewinn auch auszahlen?

Generell besteht in Deutschland ein Anspruch auf einen Gewinn oder Preis, sobald eine Gewinnzusage zugesandt wurde. Laut § 661 a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Firmen verpflichtet, den versprochenen Preis auszuhändigen, wenn ihre Gewinnbenachrichtigung den Eindruck erweckt, dass ein Preis gewonnen worden sei. Allerdings lässt sich oft nur schwer erkennen, ob es sich um eine echte oder eine unseriöse Gewinnbenachrichtigung handelt.

Lohnt es sich, einen Gewinn einzuklagen?

Wenn Sie als Empfänger:in von Glückwunschschreiben einen Gewinn einklagen möchten, sollten Sie die Kosten, die ein Gerichtsverfahren mit sich bringt, ebenso einkalkulieren wie das Prozessrisiko. Denn nicht in jedem Fall stehen Sie als Kläger:in zum Schluss als glückliche:r Gewinner:in da.

Wie läuft eine erfolgreiche Klage gegen einen Gewinnspielveranstalter ab?

  1. Zunächst müssen Sie herausfinden, an wen sich die Klage richtet und wohin sie zugestellt wird. Das ist oft schwierig, da meist nur eine Postfachadresse als Firmenanschrift angegeben ist. Bei Erhebung einer Klage müssen jedoch "ladungsfähige" Anschriften aller Parteien angegeben werden, sprich: auch eine Geschäftsanschrift des beklagten Unternehmens (Land, Ort, Postleitzahl und Straße), unter der die Firma tatsächlich anzutreffen ist. Das ermöglicht die Zustellung der Klage, die Ladung der Parteivertreter vor Gericht und vereinfacht die spätere Vollstreckung eines Urteils. 
  2. Es kann teuer werden: Eine Klage stellt das Gericht erst dann zu, wenn die Gerichtskosten gezahlt wurden. Auch ein eingeschalteter Rechtsanwalt verlangt vermutlich einen Vorschuss.
  3. Sollten Sie jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise durch den Staat bezahlt. Ein solcher Antrag wird durch die Gerichte abgelehnt, wenn unter anderem keine ausreichenden Chancen bestehen, den Prozess zu gewinnen.
  4. Wenn das Verfahren gewonnen ist, steht immer noch nicht fest, ob die Gewinnspielfirma nun den Gewinn freiwillig herausgibt oder die Verfahrenskosten bezahlen kann.
  5. Wenn Sie Ihren Gewinn immer noch nicht erhalten haben, könnten Sie auf eigene Kosten einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Risiken bestehen zwar grundsätzlich bei jeder Klage, bei Gewinnspielwerbungen ist dennoch die Gefahr höher, am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben. Denn wenn viele Verbraucher ihren Gewinn erfolgreich einklagten, wäre eine Firmenpleite vorprogrammiert, und erstrittene Gerichtsurteile würden wertlos.

Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind die Aussichten nicht unbedingt besser: Versicherungen übernehmen für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gewinnspielen in der Regel nicht die Kosten. Ob ausnahmsweise Versicherungsschutz für solche Streitigkeiten besteht, können Sie im Kleingedruckten nachschauen.

Was tun, wenn die Gewinnspielfirma im Ausland sitzt?

Wenn eine Firma ihren Sitz im Ausland hat, lassen sich die Ansprüche auf Herausgabe eines Gewinns kaum durchsetzen. Zwar kann in vielen Fällen auch in Deutschland gegen eine ausländische Firma geklagt werden.

Allerdings gilt dann: Wenn Sie erfolgreich bei einem deutschen Gericht ein Urteil gegen einen ausländischen Anbieter erstritten haben, müssen Sie dies im Land, in dem der Firmensitz eingetragen ist, vollstrecken lassen. Dadurch entstehen weitere Kosten und häufig ist nicht einmal sicher, ob die betreffende Firma überhaupt noch existiert. Nur in seltenen Fällen besteht Aussicht auf Erfolg.

Deshalb rät die Verbraucherzentrale zu höchster Vorsicht. Sie sollten nur klagen, wenn sie rechtsschutzversichert sind. Das gilt vor allem bei ausländischen Firmen. Gewährt eine Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz, werden alle notwendigen Kosten übernommen. Ohne eine Rechtsschutzversicherung riskieren Sie, dass sie ohne den erhofften Gewinn auch noch auf den Verfahrenskosten sitzen bleiben.

Warum gibt es so viele Fake-Gewinnspiele? Die Maschen der Firmen

Glückwunschschreiben dienen in erster Linie dem Kundenfang. Denn fast immer liegen den Benachrichtigungen Warenkataloge mit Bestellformularen bei. In einigen Schreiben wird auch mitgeteilt, dass der Gewinn auf einer Tagesfahrt ("Kaffeefahrt") übergeben werden soll. Diese Fahrt führt dann meistens schnurstracks in eine Veranstaltung, die ganz auf Verkauf ausgerichtet ist. Oder die Gewinnspielfirma macht die Auszahlung des Gewinnes von der Zahlung einer so genannten Bearbeitungsgebühr abhängig und will auf diese Weise an Geld kommen.

Generell werden die Gewinnmitteilungen nicht nur an einen Empfänger, sondern an viele Personen gleichzeitig geschickt. Mit ihrer Gewinnspielmasche wollen sich die meisten Gewinnspielfirmen  auch nicht beim Wort nehmen lassen,  sie speisen ihre Adressaten allenfalls mit minderwertigen Trostpreisen ab.

Natürlich nutzen Firmen vermehrt auch die sozialen Medien, um eine große Reichweite zu erzielen. Auch hier sind viele der Gewinnspiele aber nicht echt. Mehr dazu können Sie in einem Artikel des Jugendmagazins der Verbraucherzentrale NRW nachlesen.

 

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