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Worauf Sie achten sollten, wenn Sie ein Paket verschicken

Stand:
Als Absender:in entscheiden Sie über die Art der Zustellung. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die so genannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor. Das bedeutet jedoch, dass die Ware unter Umständen nicht direkt beim Empfänger landet.
Paket-Ärger

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pakete sind in der Regel bis zu einem Wert von 500 bis 750 Euro versichert.
  • Geht eine Sendung verloren, müssen Sie einen Nachforschungsauftrag erteilen.
  • Mit kostenpflichtigen Zusatzoptionen, zum Beispiel "eigenhändig", können Sie als Absender:in sicherstellen, dass die Sendung außer dem Empfänger nur einer Person ausgehändigt wird, die schriftlich dazu bevollmächtigt wurde.
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Haftung bei Beschädigung

Pakete sind in der Regel versichert. Die jeweilige Höchstgrenze variiert bei den verschiedenen Transportunternehmen leicht. Meistens sind es jedoch Beträge von 500 bis 750 Euro. Wenn die versandte Ware beschädigt wurde, muss der Versender dies dem Paketdienstleister in der Regel innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach Ablieferung des Paketes beim Empfänger melden, damit der Schaden reguliert wird. Hierzu wird der Einlieferungsbeleg und ein Wertnachweis des Paketinhaltes wie zum Beispiel ein Kassenzettel oder eine Rechnung benötigt.

Haftung bei Verzögerung

Die Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen gewisse Lieferzeiten für die Zustellung der Pakete an. Hierbei handelt es sich jedoch nur um regelmäßige Lieferzeiten und nicht um garantierte Zustellungsdaten. Der Absender hat also keinen Anspruch auf Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, zum Beispiel innerhalb von ein bis drei Tagen.

Ein solcher Termin wird in der Regel nur bei so genannten Expresslieferungen garantiert. Hierbei handelt es sich um ein kostenpflichtiges Zusatzangebot, dass deutlich teurer als der Standardversand ist. Nur in diesen Fällen kommt eine Haftung des Paketdienstleisters in Frage. Hierbei kann insbesondere Schadensersatz aufgrund der verzögerten Zustellung verlangt werden,. Vor allem bei Streiks schließen die Paketdienstleister eine solche Haftung jedoch regelmäßig in ihren Geschäftsbedingungen aus.

Gut zu wissen: Mit kostenpflichtigen Zusatzoptionen wie "eigenhändig" können Sie als Absender:in sicherstellen, dass die Sendung außer dem Empfänger nur einem hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten ausgehändigt wird.

Haftung bei Verlust

Geht die versandte Ware verloren, muss sich der Absender um einen Nachforschungsauftrag kümmern. Pakete sind in der Regel bis zu einem Wert von 500 bis 750 Euro versichert.

Bei allen Paketen kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet verfolgt werden, wo das Paket ist. Hilft das nicht weiter, meldet der Absender den Verlust beim Kundenservice und stellt kostenlos einen Nachforschungsauftrag. Auch hierzu muss der genaue Paketinhalt angegeben, z.B. durch eine Rechnung, und der Einlieferungsbeleg vorgewiesen werden.

Den Paketdienstleistern steht für die Nachforschung regelmäßig ein Zeitraum von mindestens 20 Tagen seit Einlieferung des Paketes zur Verfügung. Erst wenn das Paket innerhalb dieses Zeitraumes nicht aufgefunden werden kann, gilt es als verloren und der Absender kann gegebenenfalls Erstattungsansprüche gegen den Paketdienstleister geltend machen.

Eine junge Frau sitzt auf dem Sofa mit einem geöffneten Paket auf dem Schoß.

Hilfe bei Post- und Paket-Ärger

Haben Sie Beschwerden über Post- oder Paketdienstleister? Hier erhalten Sie erste Informationen zur Rechtslage und können interaktiv passende Musterbriefe erstellen, um sich zu beschweren.

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Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
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