Das Wichtigste in Kürze:
- Private Unternehmen dürfen Supermarkt-Parkplätze überwachen und Falschparkende zur Kasse bitten.
- Die Parkregeln müssen aber durch Schilder deutlich sichtbar sein und nicht alle Kosten sind zulässig.
- Wir geben Tipps, unter welchen Bedingungen Sie sich gegen private Strafzettel wehren können.
Immer wieder sorgen Strafzettel auf Supermarkt-Parkplätzen für Ärger. Obwohl Sie das Auto nur kurz geparkt haben und Sie im Supermarkt eingekauft haben, findet sich nach dem Einkauf ein Knöllchen an Ihrem Auto.
Da Parkplätze in Innenstadtnähe oder an Bahnhöfen sehr beliebt und demzufolge rar. Supermärkte haben immer wieder damit zu kämpfen, dass die Kundenparkplätze von Dauerparkern blockiert werden. Wenn Parkende aber selbst Kund:innen des Supermarktes sind und nach dem Einkauf ein "Knöllchen" am eigenen Fahrzeug vorfinden, ist der Ärger groß.
Oftmals wurde schlicht vergessen, eine Parkscheibe gut sichtbar auf das Armaturenbrett zu legen oder aber die Parkzeit wurde überschritten. Die Strafzettel wurden in diesen Fällen aber nicht durch Ordnungsbehörden, sondern durch private Parkraumbewirtschafter ausgestellt.
1. Sind private Knöllchen auf Supermarkt-Parkplätzen erlaubt?
Das Grundstück des Parkplatzes ist im Privatbesitz. Insofern können Supermärkte oder Eigentümer:innen ihre Parkplätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig oder kostenfrei anbieten. Die Nutzungsbedingungen für den Supermarkt-Parkplatz können sie dabei selbst aufstellen.
Die Eigentümer:innen können das Grundstück jedoch auch verpachten bzw. die Ansprüche aus der Bewirtschaftung abtreten, so dass die Pächter:innen Ansprüche hieraus geltend machen können. Auch die Pächter:innen können ihre Nutzungsregeln für den Supermarkt-Parkplatz selbst festlegen.
Da es sich um einen privaten und somit nicht öffentlichen Parkplatz handelt, werden Parkverstöße von privaten Parkraum-Bewirtschaftenden durchgesetzt. Dies soll Fremdparker:innen abschrecken und die Parkplätze für eigene Kunden und Kundinnen freihalten.
2. Wann dürfen private Strafzettel ausgestellt werden?
Die Ahndung von Parkverstößen auf einem Privatgrundstück erfolgt nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern ist eine Vertragsstrafe.
Voraussetzung dafür ist, dass Parker und Supermarktbetreiber einen wirksamen Vertrag über das Parken geschlossen haben:
- Die Parkplatzbetreibenden bieten Parkraum an.
- Durch das Abstellen des Fahrzeuges nehmen Sie das Angebot der Supermarktbetreibenden an.
- Somit kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und den Parkplatzbetreibenden zustande (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 0)
Da das Parken nur für eine bestimmte Zeit gestattet ist, werden Verstöße dagegen geahndet. Überwacht wird die Parkzeit durch private Unternehmen und eine verpflichtende Parkscheibe, ein Schrankensystem oder eine digitale Parkraumüberwachung, etwas durch Boden- oder Deckensensoren.
3. Welche Regeln für Park-Hinweise gibt es?
Entscheidend für die Vertragsstrafe ist, dass die Park- bzw. Nutzungsbedingungen den Parkenden bekannt sind und damit auch wissentlich akzeptiert werden konnten. Parkende müssen die Möglichkeit haben, spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges die Regeln für das Parken zu kennen und diese akzeptieren zu können. Dazu müssen die Parkbedingungen beim jeweiligen Supermarkt-Parkplatz durch Aushänge deutlich erkennbar sein.
Was in der Regel nicht ausreicht:
- besonders kleine Schrift auf Hinweisschildern bei der Einfahrt
- versteckte Schilder am Rand der Supermarkt-Parkplätze
- Hinweise zum Parken erst im Supermarkt
- besonders lange und komplizierte Klauseln
Wird für Falschparken eine Vertragsstrafe erhoben, so muss dies in den Parkbedingungen für Parkende deutlich gemacht werden (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 S 53/15).
Tipp!
Wenn Sie ein Knöllchen am Auto haben, die Informationspflichten aber Ihrer Meinung nach nicht erfüllt sind:
- Machen Sie Fotos von Hinweisschildern.
- Sprechen Sie am besten zudem auch jemanden in der Nähe an und notieren sich die Kontaktdaten, damit die Person später als Zeuge oder Zeugin helfen kann.
- Melden Sie sich bei der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, und schildern Sie, warum Sie nicht zahlen werden. Machen Sie das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben.
- In vielen Fällen können auch schon die Supermarktbetreibenden weiterhelfen. Sagen diese, dass Sie das Knöllchen als Kunde nicht bezahlen müssen, so lassen Sie sich dies aus Beweisgründen schriftlich bestätigen!
4. Dürfen beliebige Parkbedingungen aufgestellt werden?
Die Vertragsklauseln für private Supermarkt-Parkplätze dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen und dürfen nicht überraschend sein. Will man also zum Beispiel Geld von Ihnen, weil Sie den Supermarkt-Parkplatz verschmutzt haben? Sollen Sie für Schäden zahlen, die andere verursacht haben? Wollen die Parkraumbewirtschaftenden nicht für jeden Schaden an Ihrem Auto haften, selbst wenn sie oder ihre Angestellten grob fahrlässig handeln? Wird für einen juristischen Streit schon ein bestimmtes Gericht benannt? All solche Situationen können unzulässige Regeln sein.
Vertragsstrafen sind damit nur wirksam, wenn sie nicht unangemessen sind und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Überraschend ist jedoch nicht, dass auf einem privaten Parkplatz grundsätzlich auch Knöllchen verteilt werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Parkende durch deutliche Aushänge diese Konsequenzen kannten.
5. Wie teuer dürfen private Knöllchen sein?
Auf privaten Parkplätzen kann es teurer werden als im öffentlichen Parkraum. Allerdings müssen die Strafen angemessen bleiben. Was das genau bedeutet, muss bei einem Streit im Einzelfall von einem Gericht entschieden werden.
Grob orientieren können Sie sich an der Höhe der Bußgelder, die im öffentlichen Verkehrsraum verlangt werden können:
Für einfache Parkverstöße fallen hier Bußgelder von 25 Euro an. Auf privaten Parkplätzen kann teilweise auch eine höhere Strafe als angemessen zählen. Ein erhöhtes Entgelt von 30 Euro als Untergrenze wird vom BGH (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, Rn. 24) als zulässig angesehen.
Kommt Ihnen die Forderung zu hoch vor, vergleichen Sie diese mit dem aktuellen Bußgeldkatalog (BKat) der Straßenverkehrsordnung. Wenn es deutlich teurer ist, sollten Sie dagegen vorgehen. Dazu können Sie sich unabhängig beraten lassen. Das geht zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.
6. Sind Abschleppen und Parkkrallen erlaubt?
Wenn es auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt wird, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen auf Supermarkt-Parkplätzen erlaubt.
Die Abschleppkosten kann man Ihnen dann als Schadensersatz in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, Az. V ZR 144/08). Die Abschleppkosten dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hoch sein. Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof sie in einem Urteil auf 175 Euro beschränkt. Liegen die Kosten bei Ihnen deutlich darüber, dann überlegen Sie, dagegen vorzugehen. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten.
Ein Abschleppen ist dann jedoch nicht zulässig, wenn dies eine unangemessene Härte darstellt und ein Umsetzen des falsch geparkten Fahrzeugs auf dem Supermarkt-Parkplatz eine Alternative wäre: Insofern könnte ein Fahrzeug auf einen entlegeneren Teil des Parkplatzes selbst ein deutlich milderes Mittel sein, etwa um einen Behinderten-Parkplatz freizumachen.
Ein Abschleppen ist auch dann nicht notwendig, wenn stets genügend freie Plätze vorhanden sind. Zwar müssen die Supermärkte auch hier keine Parkverstöße tolerieren, ein Knöllchen reicht in diesem Fall aber aus, um seine Rechte durchzusetzen.
Tipp!
Achten Sie auf privaten Parkplätzen also besonders auf Hinweise wie "Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt". Ist Ihr Fahrzeug abgeschleppt oder eine Parkkralle montiert worden und es gab darauf keine deutlich sichtbaren Hinweise, machen Sie Fotos von Hinweisschildern.
Sprechen Sie am besten auch jemanden in der Nähe an und notieren sich die Kontaktdaten, damit die Person später als Zeuge oder Zeugin helfen kann. Melden Sie sich bei der Firma, welche die Supermarkt-Parkplätze bewirtschaftet und schildern Sie, warum Sie nicht zahlen werden. Machen Sie das am besten schriftlich per Einwurfeinschreiben.
7. Fahrzeughalter oder Fahrzeuglenker: Wer haftet?
Es darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughalter auch Fahrer ist (BVerfG, Urteil vom 17. Mai 2024, Az. 2 BvR 1457/23). Da der Fahrzeughalter nicht der Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist, ist dieser nicht für Parkverstöße des Fahrzeuglenkers verantwortlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, Rn. 26 ff. ; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 S 53/15). Fahrzeughalter müssen daher weder die Vertragsstrafe, noch die Rechtsverfolgungskosten tragen.
Es besteht keine Pflicht des Halters zu erklären, wer gefahren ist. Diese Pflicht besteht nur in einem Gerichtsverfahren, jedoch nicht vorab gegenüber dem Parkraumbewirtschafter (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – Az. XII 13/19, Rn. 29). Allerdings müssen Fahrzeughalter bei Aufforderung erklären, wer alles das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren haben kann. Wenn der Halter den Fahrer nicht benennen kann oder nicht benennen möchte, so kann der Halter als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Muss der Wagen sogar abgeschleppt werden, müssen die Fahrzeughalter für die Kosten aufkommen. Parkt ein anderer, dem Sie Ihr Auto geliehen haben, an einem Supermarkt-Parkplatz, ist das nach Ansicht der Gerichte eine so genannte "Geschäftsführung ohne Auftrag" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2016; Az. V ZR 102/15 und BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, Rn.27). Ihnen bleibt dann nur, sich das Geld beim Fahrer zurückzuholen.
8. Wann muss ich Inkasso- und Mahngebühren zahlen?
Ein Auto-Scheibenwischer ersetzt keinen Briefkasten: Ein Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz kann der Wind davonwehen oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen mit und werfen es weg. Wenn Ihnen jemand einen Strafzettel hinter die Windschutzscheibe klemmt, ist das kein sogenannter "wirksamer Zugang".
Kommt also ein erster Brief als Erinnerung nach Hause, darf man Ihnen nicht direkt Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung stellen. Nur wenn Sie nach dem ersten Schreiben nicht in der Frist gezahlt haben, können solche Zusatzkosten auf Sie zukommen.
Prüfen Sie genau, ob die geforderten Kosten so in Ordnung sind. Wenn Sie trotz Widerspruchs eine unberechtigte Zahlungsaufforderung erhalten, so stellt dies irreführende geschäftliche Handlung dar, welche abmahnfähig ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. I ZR 17/21). Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Kosten korrekt genannt wurden, so lassen Sie sich hierzu juristisch beraten und widersprechen Sie dann den zu hohen Kosten.
9. Wer muss die Kosten fürs Ermitteln der Fahrzeughalter tragen?
Auf wen ein Auto angemeldet ist, kann anhand des Kennzeichens bei den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfragt werden. Die Kosten zur Ermittlung des Halters dürfen die Parkraumbewirtschaftenden nicht von Ihnen verlangen. Diese dienen nämlich nicht der Ahndung des Parkverstoßes, sondern lediglich dazu, die Kosten hierzu eintreiben zu können (BGH-Urteil vom 18. Dezember 2015, V ZR 160/14, Rn. 36 ff.).
10. Sind private Knöllchen auch im öffentlichen Parkraum erlaubt?
Im öffentlichen Parkraum dürfen Knöllchen nur von Ordnungsbehörden (etwa Polizei oder Ordnungsamt) ausgestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 3. Januar 2020 entschieden (Az. 2 Ss-Owi 963/18). Die Stadt Frankfurt hatte einen Wachdienst damit beauftragt, Falschparken zu ahnden. Dieses Recht ist aber laut Gericht ausschließlich dem Staat zugewiesen.
Für private Parkplätze, wozu auch Supermarkt-Parkplätze meist zählen, gilt das Urteil nicht. Hier dürfen Firmen auch Knöllchen ausstellen, wenn sie sich an die oben genannten Voraussetzungen halten.
11. Verjährung Bußgeldbescheid
Wie auch bei einem öffentlich begangenen Parkverstoß, kann nicht unbegrenzt eine Strafzahlung gefordert werden.
Bei einem Parkverstoß im öffentlichen Verkehr, verjährt ein Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten. Dies bedeutet, dass die Bußgeldbehörde danach den Autofahrer wegen dem Verstoß nicht weiter verfolgen kann. Die Frist beginnt dabei mit Ausstellung des Bußgeldbescheides und endet dann einen Tag vor der Dreimonatsfrist. Jedoch wird durch das Versenden eines Anhörungsbogens oder die Vernehmung des Beschuldigten die Verjährung unterbrochen.
Diese Verjährungsregelung gilt jedoch nicht für Parkverstöße auf Privatparkplätzen, da private Parkraumbewirtschafter keine Bußgelder, sondern Vertragsstrafen verhängen. Durch das Parken auf privaten Parkplätzen wird ein Vertrag zu bestimmten Bedingungen geschlossen. Ist eine Vertragsstrafe wirksam Vertragsbedingung geworden, so verjährt eine Vertragsstrafe bei einem Parkverstoß erst nach drei Jahren.
Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet dann am 31. Dezember des dritten Jahres. Beispiel: der Parkverstoß wurde am 1. April 2023 begangen. Die Verjährung tritt dann erst am 31. Dezember 2026 ein (Beginn: 1. Januar 2024, Ende: 31. Dezember 2026).
Gibt es Ärger mit einem privaten Parkraumservice, kann übrigens auch die Verbraucherzentrale helfen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier.