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Neue Brille? Krankenkasse zahlt nur in Ausnahmefällen

Stand:
Lesen Sie hier, was Sie zur Kostenübernahme bei Sehhilfen wissen sollten.
Eine Frau steht beim Optiker vor einer großen Auswahl an Brillen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Krankenkassen übernehmen Kosten für Brillengläser selten. 
  • Die Krankenkasse zahlt nur, wenn Ihre Sehstärke stark beeinträchtigt ist: 
    • ab 6,25 Dioptrien für Kurz- oder Weitsichtigkeit
    • ab 4,25 Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung 
    • wenn Ihre Sehschärfe selbst bei bestmöglicher Korrektur maximal bei 30 Prozent liegt.
  • Die Kosten für Kontaktlinsen werden nur in Ausnahmefällen von der Kasse übernommen.
  • Bei Minderjährigen hingegen ist die Brille meist Kassenleistung.
  • Optiker:innen und Krankenkassen müssen Sie dazu beraten, ob Sie Anspruch auf Kassenleistungen haben.
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Brillen - Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten? 

Sehhilfen sind extrem wichtig für viele Bereiche des Lebens: beim Autofahren, beim Arbeiten am Computer und in vielen Berufen. Doch leider decken die Krankenkassen nur in bestimmten Fällen die Kosten für medizinische Sehhilfen ab.

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss zum Beispiel die Sehleistung so stark eingeschränkt sein, dass die betroffene Person ohne Brille nicht mehr sicher am Alltagsleben teilnehmen kann.

Wichtig zu wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für die Brillengläser, nicht für die Brillenfassung. Dabei werden Festbeträge für Standardgläser gezahlt. Die Brillenfassung und die Kosten für höherwertige Gläser (z. B. eine Gleitsichtbrille) müssen Versicherte in der Regel selbst übernehmen. 

Die Leistung der Kassen sind in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt: 

  1. bei Kurz- oder Weitsichtigkeit mit Korrektionswerten von mehr als 6,00 Dioptrien 
  2. bei einer Hornhautverkrümmung mit Korrektionswerten von mehr als 4,00 Dioptrien 
  3. bei einer starken Sehbeeinträchtigung, die selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nur eine Sehfähigkeit von maximal 30 Prozent ermöglicht 

Wichtig zu wissen: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt: Kunststoffgläser werden übernommen. Ein erneuter Anspruch auf eine Brille besteht allerdings nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. 
Solange sie schulpflichtig sind, bekommen Minderjährige auch eine Sportbrille von der Krankenkasse bezuschusst. 

Arbeitsplatzbrillen und Bildschirmbrillen sind keine Leistung der Krankenkassen. Sie dienen dem Arbeitsschutz. Hier kann es sich lohnen auf den Arbeitgeber zuzugehen, um einen Zuschuss zu erhalten. 

Kostenerstattung für Sehhilfe – so geht’s! 

Um eine finanzielle Unterstützung der Krankenkasse zu bekommen, ist bei einer Erstverordnung das Rezept eines Augenarztes oder einer Augenärztin nötig. Danach ist die Messung beim Optiker ausreichend, vorausgesetzt, es ist keine erneute ärztliche Diagnose erforderlich. 

Die Krankenkassen haben Verträge mit verschiedenen Optikern, die mit der Kasse direkt abrechnen. In diesen Fällen zahlen Versicherte jedoch die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten - mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Die Festbeträge liegen  

  • für Brillengläser zwischen 16 und 160 Euro,  
  • für Kontaktlinsen zwischen 52 und 212 Euro.  

Weitere Zuschläge können möglich sein.

Kontaktlinsen - Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten? 

Kontaktlinsen zahlt die Krankenkasse nur, wenn diese medizinisch zwingend notwendig sind. Das ist beispielsweise bei kurz- oder weitsichtigen Menschen mit mehr als 8,00 Dioptrien der Fall. Brillengläser mit solchen Werten sind einfach zu schwer. Bei einer Hornhautverkrümmung werden die Kosten für Kontaktlinsen übernommen, wenn diese mindestens 20 Prozent bessere Ergebnisse liefern als eine Brille. 

Was sind vergrößernde Sehhilfen? 

Augenärztinnen und Augenärzte können bei Bedarf vergrößernde Sehhilfen verordnen. Dazu zählen Hand- und Standlupen, gegebenenfalls mit Beleuchtung, aber auch elektronisch vergrößernde Sehhilfen, mit denen beispielsweise Zeitungen oder Buchseiten stark vergrößert auf einem Monitor wiedergegeben werden. 

Pflicht zur Beratung und Serviceleistung 

Das Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) definiert Standards für die Beratung durch Sanitätshäuser, Optiker und Co. Für Brille und Sehhilfen bedeutet das, Ihren persönlichen Bedarf zu ermitteln. Sie müssen Sie außerdem beraten werden, welche Produkte es gibt und was von der Kasse übernommen wird.   

Auch über die Anwendung unterschiedlicher Hilfsmittel müssen sie informieren. Die Hilfsmittelhersteller bzw. -händler müssen die Versicherten außerdem genau über ihre gesetzlichen Ansprüche aufklären und Mehrkosten klar herausstellen. 

Auch Krankenkassen haben die gesetzliche die Aufgabe, durch Aufklärung und Beratung Versicherten zu helfen. Dies gilt auch, wenn es um die Höhe von Versicherungsleistungen geht.

Herausforderung Gleitsichtbrille

Bei Gleitsichtbrillen ist der Übergang zwischen Fern- und Nahteil der Brille gleitend. Das macht häufig eine Eingewöhnungszeit nötig, die unterschiedlich dauern kann.
Doch manchmal kommen die Träger:innen nicht mit der Brille zurecht. Da die Gläser teuer sind,  empfiehlt es sich vorab mit dem Optiker zu vereinbaren, dass die Gläser - nach einer gewissen Anpassungsfrist - zurückgegeben werden können, wenn man nicht damit zurechtkommt.

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