Die Verbraucherzentralen teilen die Rechtsauffassung der Krankenkassen nicht, dass verspätet eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können und daher der Höchstbetrag festgesetzt werden darf. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen können nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren durchaus berücksichtigt werden. Die Krankenkassen vertreten eine andere Rechtsmeinung. Es bedarf hier einer gerichtlichen Klärung.
Welchen Beitragssatz muss ich als freiwillig gesetzliches Mitglied zahlen?
Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen Sie, wie Pflichtversicherte auch, den allgemeinen Beitragssatz von bei 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse.
Sind Sie freiwillig versichert und angestellt, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeitrage und die Hälfte des Zusatzbeitrages.
Freiwillig versicherte Selbstständige oder Freiberufler:innen sind Selbstzahler. Das heißt, Sie zahlen die Versicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse. Auch andere freiwillig Versicherte, die nicht angestellt tätig sind, wie zum Beispiel Studierende über der Altersgrenze, zahlen ihre gesamten Beiträge selbst.
Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen können wählen: Entweder Sie nehmen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Oder Sie wählen den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz liegt dann bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.
Freiwillig versicherte Rentner:innen können, wenn Sie Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Der Zuschuss entspricht der Hälfte des Versicherungsbeitrags.
Kann ich gegen einen Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen?
Ja, Sie können Widerspruch einlegen. Nach momentanem Stand wird er aber eher zurückgewiesen werden und ein sogenannter Widerspruchsbescheid ergehen. Gegen diesen können Sie dann Klage beim Sozialgericht einreichen.
Das müssen Sie wissen: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, Sie müssen die festgesetzten Beiträge trotzdem Widerspruchs zunächst zahlen. Sie können aber bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Darin sollte dann vermerkt sein, dass die gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden, wenn die Sache endgültig anders entschieden werden sollte.