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Flexirente: So bessern pflegende Rentner und Rentnerinnen ihre Rente auf

Stand:
Menschen, die Altersrente beziehen und einen Angehörigen oder eine andere pflegebedürftige Person pflegen, können weitere Rentenzeiten sammeln und dadurch ihre Rente aufbessern.
Ältere Frau pflegt älteren Mann auf Krücken

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie als Rentner oder Rentnerin einen Angehörigen oder eine andere pflegebedürftige Person pflegen, können Sie von der Pflegekasse Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erhalten.
  • Damit steigt Ihr Rentenanspruch.
  • Wenn Sie jemanden pflegen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine vorgezogene Rente beziehen, bekommen Sie die Beiträge zur Rentenversicherung in der Regel automatisch.
  • Wenn Sie jemanden pflegen und bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen Sie von der Vollrente in eine Teilrente wechseln. 
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Voraussetzungen für die Beitragszahlung

Die Pflegekasse zahlt unter folgenden Voraussetzungen Beiträge an die Rentenversicherung:

  • Sie pflegen einen Menschen pro Woche mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche.
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie pflegen die Person nicht erwerbsmäßig in ihrem häuslichen Umfeld.

Der Medizinische Dienst prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und dokumentiert sie im Pflegegutachten.

Auf was muss ich achten, wenn ich noch keine Rente beziehe?

Wenn Sie als pflegende Person noch keine Rente bekommen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen automatisch pflichtversichert und die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge. Nähere Informationen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um sich als pflegende Angehörige abzusichern, lesen Sie in diesem Beitrag.

Ich bekomme eine vorgezogene Altersrente – was muss ich beachten?

Sie beziehen schon eine Rente, haben aber die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten? Dann sind Sie trotz Rentenbezug als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung (wieder) pflichtversichert. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie als Pflegeperson im Gutachten des Medizinischen Dienstes und bei der Pflegekasse als Pflegeperson registriert sind.

Gut zu wissen: In der Regel erfolgt die Beitragszahlung automatisch. Dennoch sollten Sie sicherheitshalber bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person nachfragen. So stellen Sie sicher, dass die Rentenversicherungsbeiträge auch tatsächlich gezahlt werden. Meist müssen Sie hierfür einen "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" der Pflegekasse ausfüllen. So kann die Pflegekasse die Beitragshöhe ermitteln.

Ich habe die Regelaltersgrenze erreicht und bekomme Rente – wie gehe ich vor?

Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher eine Regelaltersrente beziehen, zahlt die Pflegekasse nicht automatisch Beiträge zur Rentenversicherung. Sie können aber auf einen Teil Ihrer Rente verzichten. Dadurch werden Sie als "Teilrentner" oder "Teilrentnerin" wieder anspruchsberechtigt.

Achtung: Wenn Sie auch eine Betriebsrente bekommen, sollten Sie zuvor beim Träger erfragen, ob es sich auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt, wenn sie eine Teilrente beziehen. Haben Sie sich für eine Teilrente entschieden, müssen Sie im Wesentlichen 2 Schritte beachten:

  1. Zunächst müssen Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Teilrente stellen. Das bedeutet, dass Sie zeitweise auf einen Teil Ihrer Rente verzichten müssen. Die Teilrente kann auf 99,99 Prozent reduziert werden. Das bedeutet, dass Sie nur auf 0,01 Prozent Ihrer Altersrente verzichten müssen, um wieder einen Anspruch auf Beitragszahlung zu haben, zum Beispiel als Pflegeperson. Die Deutsche Rentenversicherung lässt seit Februar 2023 diese sehr kleine Verringerung gelten.
  2. Nachdem Sie den Antrag gestellt und einen Bescheid bekommen haben, nehmen Sie Kontakt mit der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auf und informieren Sie diese darüber, dass Sie als Pflegeperson im Teilrentenbezug sind. Dazu schicken Sie der Pflegekasse am besten den Bescheid der Rentenversicherung über die Umstellung auf eine Teilrente mit.

Zum 1. Juli des Folgejahres erhalten sie dann die erhöhte Rente. Verzichten sie ein weiteres Jahr auf einen Teil Ihrer Rente, erhöht sich Ihre Rente im Folgejahr nochmals.

Beispiel: Sie sind beispielsweise 69 Jahre alt und pflegen Ihren Ehemann. Sie verzichten nun auf 0,01 Prozent Ihrer Rente, erhalten also weiterhin 99,99 Prozent Ihrer Rente. Die Pflegekasse zahlt aufgrund Ihres Antrags wieder Rentenbeiträge ein. Ihre Rente erhöht sich. Dieser erhöhte Betrag wird Ihnen ab Juli des Folgejahres ausgezahlt.

Wie hoch die Beitragszahlung und die Höhe der späteren monatlichen Rentenzahlung ist, hängt im Wesentlichen von 3 Faktoren ab:

  1. Vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person,
  2. von der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder nur Pflegesachleistungen) und
  3. ob Sie die Pflege in den alten oder neuen Bundesländern erbringen.

Wenden Sie sich zur Berechnung auf jeden Fall an die Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich ausrechnen, ob und mit welcher Verteilung sich die Umstellung von der Vollrente in die Teilrente finanziell lohnt.

Wenn Sie zum Beispiel eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 ohne Unterstützung durch einen Pflegedienst für ein Jahr pflegen, können Sie eine monatliche Rente bekommen, die um etwa 9,59 Euro (West) bzw. 9,55 Euro (Ost) höher liegt. Bei Pflegegrad 4 wären es rund rund 24,85 Euro (West) bzw. 22,76 Euro (Ost) mehr, gerechnet mit dem Rentenwert für 2023. Der erhöhte Rentenanspruch bleibt lebenslang erhalten.

Unter welchen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Personen gezahlt werden und wie hoch der Rentenbetrag ist, den Sie monatlich erwarten können, erfahren Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Rente für Pflegepersonen, Ihr Einsatz lohnt sich".

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Hier können Sie sich auch Berechnungen anstellen und die günstigste Konstellation ausrechnen lassen.

Kann ich wieder in die Vollrente wechseln?

Ja, ein Wechsel in die Vollrente ist jederzeit möglich. Wenn Sie Ihre Pflegetätigkeiten beenden müssen, weil Sie selbst nicht mehr pflegen können oder die pflegebedürftige Person in ein Heim umgezogen oder verstorben ist, können Sie wieder auf die Vollrente von 100 Prozent umstellen.

Informieren Sie in dem Fall sowohl die Pflegekasse als auch die Rentenversicherung. Die Rente wird dann im Folgemonat umgestellt. Die erworbenen höheren Rentenansprüche bleiben jedoch weiterhin erhalten.

Ratgeber-Tipps

Handbuch Pflege
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"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
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Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.