Das Wichtigste in Kürze:
- Versicherte ab dem 6. Lebensjahr bekommen kostenlos eine Sehhilfenverordnung ausgestellt oder eine schriftliche Bestätigung, aus der die ermittelten Werte hervorgehen.
- Ausgenommen sind Arbeitsplatzbrillen, Arbeitsschutzbrillen und in der Regel Hobby- und Sportbrillen.
Kostenlose Sehhilfeverordnung ab 6 Jahren
Die Krankenkassenleistungen ab dem 6. Lebensjahr umfassen:
- die Bestimmung der Sehstärke (Refraktionsbestimmung),
- den Ausdruck eines Rezeptes für die Brille (Sehhilfeverordnung) und
- den Ausdruck der ermittelten Sehstärken-Werte.
Augenärzt:innen können diese Leistungen über die so genannte augenärztliche Grundpauschale gegenüber der Krankenkasse abrechnen.
Hiervon ausgenommen sind:
- Arbeitsplatzbrillen (zum Beispiel Bildschirmarbeitsplatzbrillen),
- Arbeitsschutzbrillen, Hobbybrillen (zum Beispiel Musizierbrillen),
- Sportbrillen (zum Beispiel Schießbrillen), sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt.
Sehstärkenbestimmung: Tipps der Verbraucherzentralen
Wenn Sie Schwierigkeiten beim Sehen haben, ist die Bestimmung der Sehstärke (Refraktionsbestimmung) eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arzt oder die Ärztin darf hierfür keine Extrakosten erheben.
Wenn Sie sich eine neue Brille anfertigen lassen möchten, reichen die ermittelten Refraktionswerte für eine Korrektur der Fehlsichtigkeit auf 100 Prozent nicht automatisch aus. Hierfür können Sie bei Augenärzt:innen oder bei Augenoptiker:innen eine Brillenglasbestimmung durchführen lassen. In der Regel entstehen Ihnen bei Optiker:innen dafür keine Extrakosten, wenn Sie dort die Brille kaufen.
Wenn Sie die Brille im Internet bestellen möchten, bieten viele Online-Shops beim Kauf einer Brille kostenlose Sehtests bei Partneroptiker:innen vor Ort an.