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Neue COVID-19-Impfempfehlung: Wer sich impfen lassen sollte

Stand:
Die Ständige Impfkommission empfiehlt Risikogruppen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Seit dem 18. September 2023 ist der erste an die neuen Varianten von COVID-19 angepasste Impfstoff in Deutschland verfügbar. Weitere werden folgen. Hier bekommen Sie Antworten auf Ihre Fragen.
Impfspritze wird an einen Oberarm gehalten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Ständige Impfkommission empfiehlt die angepasste Auffrischimpfung für bestimmte Risikogruppen.
  • Für andere Bevölkerungsgruppen besteht derzeit keine Notwendigkeit zur Auffrischimpfung.
  • Die Auffrischungsimpfungen bekommen Sie bei niedergelassenen Hausärzten und Hausärztinnen oder auch bei bestimmten Facharztpraxen sowie in Apotheken.
  • Sofern eine Grippeimpfung angezeigt ist, können beide Impfungen am gleichen Tag erfolgen.
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Was empfiehlt die STIKO?

Vor allem für ältere und vorerkrankte Menschen bleibt COVID-19 ein Risiko, obwohl schwere Verläufe durch die Basisimmunität seltener geworden sind. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat daher ihre COVID-19-Impfempfehlung aktualisiert. Impfen lassen sollten sich

  • Personen ab 60 Jahren,
  • Personen ab 6 Monaten, die aufgrund einer Grunderkrankung besonders gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  • Bewohner:innen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungenmit direktem PatientInnenkontakt,
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch eine COVID-19- Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Die Auffrischimpfung soll möglichst in einem Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten vorangegangenen COVID-19-Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion erfolgen.

Was fällt unter Risikoerkrankungen?

Gemeint sind Grundkrankheiten, die ein besonderes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf darstellen können, wie etwa

  • chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (z.B. COPD),
  • chronische Herz-Kreislauf-, Leber – und Nierenerkrankungen,
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen,
  • Adipositas,
  • ZNS-Erkrankungen, wie chronische neurologische und neuromuskuläre Erkrankungen, Demenz, psychiatrische Erkrankungen,
  • Trisomie 21,
  • angeborene oder erworbene Immunschwächeerkrankungen,
  • aktive Krebserkrankungen.

Mit welchen angepassten Impfstoffen wird gegen COVID-19 geimpft?

Seit dem 18. September 2023 ist der erste an XBB.1-Varianten-adaptierte COVID-19-Impfstoff in Deutschland verfügbar. Er heißt Comirnaty XBB.1.5 und stammt von BioNTech/Pfizer. Der Impfstoff soll aber auch vor Infektionen mit der Subline EG.5, auch "Eris" genannt, schützen. Die Zulassung eines weiteren XBB.1.5-adaptierten mRNA Impfstoffs (Spikevax XBB 1.5) in der EU erfolgte am 15. September 2023. Die Zulassung eines proteinbasierten XBB.1.5-adaptierten Impfstoffs (Novavax) ist für die nächsten Wochen angekündigt.

Der angepasste Covid-19-Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder ist ebenfalls verfügbar. Ab dem 2. Oktober 2023 soll auch der Comirnaty-Kinderimpfstoff für 5- bis 11-Jährige bereitstehen.

Wo kann ich mich impfen lassen?

Die Corona-Schutzimpfung erhalten Sie

  • in Haus-, Privat- und Facharztpraxen,
  • in Kinder- und Jugendpraxen,
  • durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte,
  • in Apotheken.

Apotheker:innen dürfen auch Kinder impfen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, wenn Sie dafür geschult sind (§ 20 c Abs. 1 Infektionsschutzgesetz).

Informieren Sie sich in der Praxis oder Apotheke, ob Sie sich dort impfen lassen können. Eine Umkreissuche nach Apotheken, die impfen, finden Sie außerdem beim Deutschen Apothekerverband e.V..

Wer bezahlt eine Corona-Schutzimpfung?

Mit dem Ende der Corona-Maßnahmen ist auch die bundesweite Corona-Impfverordnung ausgelaufen. Der Bund übernimmt die Kosten für eine Corona-Impfung nicht mehr. Für Menschen, für die eine Corona-Impfung von der STIKO empfohlen wird, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die Impfung medizinisch für notwendig hält.

Bei privat Krankenversicherten übernehmen private Krankenversicherungen in der Regel die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen und somit auch die Corona-Impfung. Sind Sie unsicher, ob Ihr Versicherungsschutz auch die Corona-Impfung umfasst, kontaktieren Sie am Besten Ihr Versicherungsübernehmen.

Gibt es Risiken, die mit einer Corona-Impfung verbunden sind?

Die Studien zeigen bei den bisherigen Impfstoff-Kandidat:innen keine größeren Gefahren an. Leichte Nebenwirkungen wie  Kopfschmerzen, leichtes Fieber, Müdigkeit und eine schmerzende Schwellung an der Einstichstelle sind bei Impfungen nichts Ungewöhnliches.

Meist ist das sogar ein gutes Zeichen: Das Immunsystem reagiert auf den Impfstoff. Wenn die Symptome aber stärker werden und nicht schnell wieder abklingen, wenden Sie sich an Ihre zu einer Ärztin oder Ihren Arzt.

Bei Impfstoffen lässt sich nicht ganz ausschließen, dass es in seltenen Fällen zu schwereren Nebenwirkungen kommt. In sehr seltenen Fällen ist es zu allergischen Reaktionen gekommen. Auch das ist für Impfstoffe nicht ungewöhnlich. Mediziner:innen können darauf reagieren. Wissen Sie, dass Sie Allergien haben, sollten Sie das vor der Impfung ansprechen. Informationen rund um Nebenwirkungen bekommen Sie auf der verlinkten Website.

Gut zu wissen: Wenn Sie Nebenwirkungen feststellen, melden Sie diese über das Portal des Paul-Ehrlich-Instituts. So bekommen die Behörden davon Kenntnis erhalten.

Achtung: Eine solche Meldung ersetzt keinen Kontakt zu einem Arzt, wenn es Ihnen schlecht geht!

Was gilt als Impfschaden und wer haftet dafür?

Ein sogenannter Impfschaden ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dann gegeben, wenn die Schutzimpfung eine über das übliche Ausmaß einer normalen Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung hervorgerufen hat.

Beispiele für normale Impfreaktionen, die nicht als Impfschaden gelten, sind:

  • Schmerzen an der Einstichstelle,
  • Rötungen,
  • Kopf- oder Gliederschmerzen.

Bei einem dauerhaften Impfschaden haben Betroffene nach § 60 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wer dafür auf Landesebene zuständig ist, sehen finden Sie auf der Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Daneben können auch der Hersteller des Impfstoffs, etwa nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), oder die impfenden Ärzt:innen haften, sofern diesen Fehler bei der Impfung unterlaufen sind, die zu einem Impfschaden geführt haben.

Was ist mit den Impfzertifikaten in der Corona-Warn-App?

Mit Hilfe der Corona-Warn-App sollen Personen, die Kontakt zu COVID-19-Infizierten hatten, frühzeitiger und genauer über das Risiko einer Ansteckung informiert werden können.

Die Corona-Warn-App kann Zertifikate mehrerer Personen, etwa verschiedene Familienmitglieder, speichern. Dafür wählen Sie den Reiter "Zertifikate" und dann "Zertifikate hinzufügen" aus. Mit dem QR-Code lässt sich die Impfung von COVID-19 auch digital nachweisen.
Wichtig zu wissen: Abgelaufene Zertifikate können in der App erneuert werden. Mit einem Update auf die App-Version 2.23 können Sie abgelaufene Zertifikate über Impfungen und Genesungen direkt verlängern. Sie müssen dafür also nicht mehr in eine Apotheke oder Arztpraxis gehen.

Die Verlängerung betrifft Zertifikate, die ihre technische Gültigkeit) erreicht haben. Die technische Gültigkeit wird unter anderem aus Gründen der IT-Sicherheit festgelegt und hat nichts mit der medizinischen (fachlichen) Gültigkeit zu tun, sagt also nichts über Ihre Immunisierung oder die Stärke Ihres Impfschutzes aus. Ein technisch abgelaufenes Zertifikat muss also auch dann erneuert werden, wenn noch Impfschutz besteht.

Ab 28 Tage vor Ablauf ihrer technischen Gültigkeit und bis 90 Tage danach können Sie die betroffenen Zertifikate erneuern. Die App informiert Sie darüber, wenn Sie sie öffnen. Wie das aussieht und was Sie antippen müssen, wird im Blog der App-Entwickler:innen gezeigt.

Darin wird auch erklärt, dass nur das jüngste Impfzertifikat erneuert werden muss. Sollten Sie also für Ihr erstes oder zweites Zertifikat keine Möglichkeit zum Aktualisieren sehen, ist das normal und kein technischer Fehler.

Eine Erneuerung wird nicht für Testzertifikate angeboten, weil sie fachlich nicht lange gültig sind.

Ein betroffenes Zertifikat kann höchstens 3 Mal erneuert werden. Wenn Sie es beispielsweise auf mehreren Geräten gespeichert haben, empfiehlt das zuständige Robert Koch-Institut, dass Sie das neu ausgestellte Zertifikat als PDF-Datei exportieren und ausdrucken. So können Sie den QR-Code mit beliebig vielen Geräten neu einscannen.

Eine PDF-Datei ist auch aus Sicht der Verbraucherzentralen auf jeden Fall sinnvoll, damit Sie das Zertifikat neu einscannen können, falls Sie Ihr Smartphone verlieren oder wechseln. Denn die Zertifikate werden nirgendwo zentral gespeichert.

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Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
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Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.