Das Wichtigste in Kürze:
- Hersteller haften gegenüber Verbraucher:innen in der Regel nicht, wenn der Behandlungserfolg ausbleibt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Mängelrechte gegenüber der Apotheke, in der Sie das Arzneimittel erworben haben, geltend machen.
- Auch Drogeriemärkte müssen sich die Werbeaussagen von Herstellern medizinischer Produkte grundsätzlich zurechnen lassen.
Haftet der Hersteller, wenn er in der Werbung zu viel verspricht?
Zwar dürfen Hersteller nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) durch ihre Werbung nicht den fälschlichen Eindruck erwecken, dass ein Behandlungserfolg sicher ist oder keine Nebenwirkungen zu erwarten sind. Da Sie als Verbraucher:in Ihre Arzneimittel oder Medizinprodukte jedoch in der Regel nicht direkt vom Hersteller kaufen, sondern über einen Zwischenhändler, etwa in der Apotheke oder im Drogeriemarkt, schließen Sie auch keinen Vertrag mit dem Hersteller. Vertragliche Mängelrechte gegen den Hersteller scheiden daher aus.
Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt lediglich dann in Betracht, wenn Sie durch das Arzneimittel oder Medizinprodukt Körper- oder Gesundheitsschäden erlitten haben. Wenn eine in der Werbung versprochene Wirkung nicht eintritt, ohne dass es zu schädlichen Nebenwirkungen kommt, liegt daher kein solcher Haftungsfall vor.
Die Verbraucherzentralen können allerdings irreführende Werbeaussagen abmahnen und nötigenfalls eine Unterlassungsklage erheben. Hierfür können Sie unseriöse Werbung über das Kontaktformular melden.
Kann ich das Arzneimittel in der Apotheke zurückgeben?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie das Arzneimittel oder Medizinprodukt in einer Apotheke gekauft haben, haben Sie mit ihr den Kaufvertrag geschlossen. Die Apotheke haftet für mangelhafte Erzeugnisse. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nicht die Beschaffenheit haben, die Sie als Käufer:in von dem Produkt erwarten dürfen. Dazu zählen gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch öffentliche Äußerungen des Herstellers in der Werbung, wenn die Apotheke diese kennen muss und sie nicht im Zeitpunkt des Verkaufs bereits richtiggestellt wurden.
Werbeaussagen des Herstellers rufen bei Ihnen als Verbraucher:in bestimmte Erwartungen über die Wirkungen des Arzneimittels hervor, zum Beispiel indem eine "90-prozentige Verbesserung der Lebensqualität" oder eine "schnelle Besserung der Beschwerden nach bis zu drei Tagen" versprochen wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Apotheke diese Aussagen selbst zu eigen gemacht hat.
Die Apotheke kann falschen Erwartungen allerdings dadurch entgegenwirken, indem Sie sie vor dem Verkauf über die Wirksamkeit des Produkts informiert und berät. Erweist sich das Arzneimittel oder Medizinprodukt wegen falscher Werbeversprechen als mangelhaft, können Sie gegenüber der Apotheke vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Was gilt für Medizinprodukte, die ich im Drogeriemarkt gekauft habe?
Wenn Sie Medizinprodukte im Drogeriemarkt erwerben, gilt grundsätzlich das gleiche wie beim Kauf in Apotheken. Auch Drogeriemärkte müssen sich Werbeaussagen von Hersteller medizinischer Produkte grundsätzlich zurechnen lassen. Es kann jedoch sein, dass Drogeriemärkte eine Zurechnung von Werbeversprechen Dritter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen haben.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drogeriemarktes Teil Ihres Kaufvertrags geworden oder ob diese überhaupt wirksam ist, helfen Ihnen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.