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Wohngebäudeversicherung: Preiserhöhungen und richtig kündigen

Stand:
Versicherungsunternehmen erschrecken Hausbesitzer:innen mit Preiserhöhungen. Wichtig: Eine Kündigung durch die Gesellschaft sollte unbedingt vermieden werden.
Feuerwehr löscht einen Häuserbrand

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Hausbesitzer:innen ist eine Wohngebäudeversicherung ratsam.
  • Kündigen Sie Verträge nur, wenn Sie neue Vertragsoptionen haben.
  • Dass ein Versicherungsunternehmen Ihnen kündigt, sollte unbedingt vermieden werden.
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Wer seine Unterschrift unter eine Beitrags- oder Bedingungsanpassung verweigert, dem droht die Kündigung der bisherigen Police durch den Versicherer. Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden. Denn bei einem Neuantrag müssen Kunden angeben, dass der bisherige Vertrag durch den früheren Versicherer gekündigt worden ist. Aus diesem Grund würde ein neuer Versicherer das Gebäude meist nur zu einer höheren Prämie, mit einem höheren Selbstbehalt oder überhaupt nicht versichern.

Wer es angesichts der drohenden Kündigung nicht mehr schafft, nach einem günstigeren Anbieter Ausschau zu halten und zu wechseln, sollte deshalb erst das unterbreitete Angebot (Vertragsverlängerung sollte maximal ein Jahr sein) annehmen und sich dann aus dieser abgesicherten Position heraus nach einem anderen Versicherer umsehen.

Wohngebäudeversicherung ist quasi ein Muss

Die Wohngebäudeversicherung schützt Hausbesitzer vor Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben. Versichert ist das Wohngebäude selbst ‒ nicht dessen Inhalt. Bei einem Schaden trägt der Versicherer alle Kosten, um die Immobilie wieder in Stand zu setzen oder auch komplett wieder aufzubauen.

Die Wohngebäudeversicherung ist für jeden Hausbesitzer daher fast ein Muss. Geldinstitute verlangen deren Abschluss zwingend ‒ zumindest für das Risiko "Feuer" ‒, wenn sie ein Darlehen zur Hausfinanzierung vergeben. Und wer seinen Wohngebäudeversicherer wechseln will, muss dafür die Zustimmung der Bank oder Sparkasse einholen, wenn diese zur Absicherung des Darlehens im Grundbuch eingetragen ist und dies dem Versicherer mitgeteilt hat.

Die Flutkatastrophe 2021 hat einmal mehr gezeigt, dass Hausbesitzer:innen auch über den Abschluss einer Elementarschadenversicherung nachdenken sollten. Für Bewohner:innen, egal ob die Immobilie besitzend oder mietend, ist auch der Blick auf Hausratversicherungen zu empfehlen.

 

Ausstiegsklauseln

Sowohl Versicherer als auch Kunden dürfen den Vertrag ordentlich kündigen ‒ und zwar innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres. Nach einem Schaden ist auch eine außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monat möglich.

Kündigung nur mit neuer Vertragsoption

Wohngebäudeversicherungen schützen vor dem Existenz bedrohenden Totalverlust der eigenen vier Wände. Daher sollte die Kündigung eines bestehenden Vertrages nur erfolgen, wenn bereits ein neuer Versicherer gefunden und der Abschluss dort vorbereitet ist. Außerdem muss das Geldinstitut, das im Grundbuch eingetragen ist, der Kündigung zustimmen. Dies wird es nur tun, wenn ein anderer Versicherer bereits signalisiert hat, dass er den Schutz übernehmen wird.

Kündigung durch Versicherer

Kündigt der Versicherer dem Kunden, hat solch ein Rausschmiss nachhaltige Folgen. Denn ganz gleich, aus welchen Gründen Verträge nicht mehr fortgeführt werden: Gekündigte Kunden haben es schwer, bei einem anderen Anbieter einen attraktiven Vertrag zu bekommen. Denn der neue Versicherer fragt nach, ob und wo bislang Versicherungsschutz gewährt wurde. Eine Kündigung durch den Versicherer interpretiert der neue Anbieter meist als Ausschluss wegen zu hoher Schadensrisiken. Deshalb empfiehlt es sich immer, dass Kunden selbst kündigen, nachdem sie Angebote von anderen Versicherern eingeholt und diese verglichen haben.

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
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