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Schnee, Eis, Glätte: Ohne passende Versicherung drohen teure Folgen

Stand:
Gesprengte Wasserleitungen, rutschende Schneebretter oder ausgleitende Passanten: Wir informieren über Rechte und Pflichten und die erforderlichen Versicherungen.
Mann beim Schnee schippen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Hauseigentümer - und teilweise auch für Mieter - bedeutet Schnee Pflicht: Sowohl Gehwege als auch Zufahrten sind zu räumen. Rutscht ein Passant aus, obwohl akkurat geräumt wurde, treten je nach Situation und dem individuell vereinbarten Schutz unterschiedliche Versicherungen ein. 
  • Die Alternative zu Salz heißt Splitt und Sand. Der "Blaue Engel" weist den Weg zu umweltverträglicheren Produkten.
  • Große Schneemassen lassen schon mal Dächer, Wintergärten und Garagen einstürzen. Achtung: Die Wohngebäudeversicherung kommt für solche Schäden nicht auf. Eigentümer von Häusern müssen sich dagegen mit einer speziellen Police schützen.
  • Besonderes bedacht werden sollten auch Wasserrohre. Ist nicht entleert und abgesperrt oder ausreichend geheizt worden, können Versicherer sich weigern, für die Folgen aufzukommen.
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Hausbesitzer, Mieter und Verkehrsteilnehmer müssen bestimmte Pflichten erfüllen, damit Gefahren durch Schnee und Eis vermieden werden.

Gehwege von Schnee und Eis räumen

Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Den Winterdienst haben Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Denn Hauseigentümer:innen können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen, sind aber nicht von der Pflicht entbunden. Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der für die Streuung verantwortlich war.  Ohne Haftpflichtversicherung muss der Verantwortliche die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.

Bei Sturz versichert

Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen unter anderem die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der so genannte "Wegeunfall" auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.

Umweltverträgliche Streumittel verwenden

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen salzfreien Streumitteln greifen, die eine abstumpfende Wirkung haben. Beispiele hierfür sind Sand, Splitt oder Granulat. Diese Stoffe bieten eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert.

Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen "Blauer Engel". Sie sind garantiert salzfrei und schonen somit Böden, Wasser und Pflanzen. Nach der Frostperiode sollten die Reste aufgekehrt werden. Splitt und Granulat können bei der nächsten Frostperiode wieder eingesetzt werden. Ansonsten über den Restmüll entsorgen.

Dächer prüfen

Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt keineswegs automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Eigentümer von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden absichern, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Eine weitere Gefahr besteht durch rutschende Schneebretter oder große Eiszapfen, die von Hausdächern oder Vorsprüngen stürzen. Wird dabei ein Mensch verletzt und trifft den Verantwortlichen dafür eine Schuld, kommt dafür bei Einfamilienhäusern, die der Eigentümer selbst bewohnt, dessen private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Schaden. Haben Mieter:innen Streupflicht, greift auch deren private Haftpflichtversicherung.    

Wasserrohre absperren

Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass die Gesellschaft zahlt. Eine volle oder teilweise Übernahme kann der Versicherer auch verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert oder abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.

Winterreifen sind Pflicht

Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt und bei einem Glätteunfall das eigene Fahrzeug beschädigt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung den Schaden abhängig vom Grad des eigenen Verschuldens – wenn überhaupt – nur geringfügig reguliert. Bei vielen Kaskotarifen verzichten Versicherer allerdings ausdrücklich darauf, Ausgleichszahlungen wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug beschädigt, regulieren die Versicherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Winterreifenpflicht.

Unfallschutz bei Bussen und Bahnen

Wer auf einem verschneiten oder eisigen Bahnsteig oder an dessen Kante zu Fall kommt, hat gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche Bahn muss sämtliche Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Der oberste Richterspruch ist als "bahnbrechend" zu betrachten für alle Verkehrsgesellschaften, gleichgültig ob Bus oder Bahn.

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