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Widerruf von Krediten: Was Sie über die EuGH-Entscheidung wissen sollten

Stand:
Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) urteilen derzeit unterschiedlich über den sogenannten "Widerrufsjoker". Nach europäischer Sicht können viele Verbraucherkredite wegen fehlerhafter Klauseln ewig widerrufen werden.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Die nachfolgenden Informationen gelten für allgemeine Verbraucherdarlehen, das heißt für Verbraucherkredite z.B. für einen Autokauf. Etwas anderes ist es, wenn Sie mit einem Kredit eine Immobilie finanziert haben. Dazu haben wir einen gesonderten Beitrag.
  • Nicht nur wegen dieses juristischen Patts ist die Angelegenheit kompliziert. In vielen Fällen wird sich auch die Frage stellen, ob ein Widerruf auch für Ihren Vertrag in Frage kommt und ob er für Sie überhaupt nützlich ist.
  • Auf keinen Fall sollten Sie übereilt handeln! Lassen Sie sich unabhängig von Profis beraten - das tun zum Beispiel einige Verbraucherzentralen.
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Das Recht zum Widerruf von Verbraucherkrediten ist eines der wichtigsten und effektivsten Verbraucherrechte, um sich von übereilt geschlossenen oder benachteiligenden Kreditverträgen wieder zu lösen. Insbesondere, wenn diese mit einem Kauf verbunden sind.

Das Gesetz sieht hierzu grundsätzlich eine 14-tägige Frist vor, die aber erst zu laufen beginnt, wenn die Kreditgeber:in die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten vollständig und richtig erfüllt hat. Tun sie dies nicht, können Verbraucher:innen ihre Vertragserklärung unter Umständen auch noch nach Jahren widerrufen.

Diese Regelung ist sach- und interessengerecht. Denn nur wenn Verbraucher:innen so von ihren Kreditgebern informiert werden, wie das Gesetz und dabei auch insbesondere der Europäische Verbraucherschutz es vorschreibt, können sie eine informierte Entscheidung treffen.

Verweigern Kreditgeber:innen diese gesetzlichen Pflicht, müssen Verbraucher:innen auch noch im Nachgang die Möglichkeit haben, die so zustande gekommenen Verträge (z.B. Finanzierung und Kauf) rückabzuwickeln.

Diese – an sich klare – Lösung wird leider für Verbraucher:innen häufig dann schwierig, wenn sie den Rechtsweg beschreiten müssen, um ihren Widerruf durchzusetzen. Teile der deutschen Gerichtsbarkeit entscheiden – aus Sicht des Verbraucherschutzs unverständlich – wenig verbraucherfreundlich. Anders sieht es meist auf europäischer Ebene aus.

So urteilen Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) derzeit unterschiedlich über den sogenannten "Widerrufsjoker". Aus europäischer Sicht können viele Verbraucherkredite wegen fehlerhafter Klauseln ewig widerrufen werden.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020 (Aktenzeichen C-66/19) und vom 9. September 2021 (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) betreffen das Widerrufsrecht bei (allgemeinen) Verbraucherdarlehen und erweitert möglicherweise den Kreis der Fehler in Widerrufsbelehrungen und Pflichtinformationen, die zu einem so genannten "ewigen" Widerrufsrecht für Verbraucher führen können.

Welche Verträge können widerrufen werden?

Einen Verbraucherdarlehensvertrag können Sie grundsätzlich immer innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hat die Bank aber Fehler gemacht, kann der Widerruf statt nur 14 Tage sehr viel länger möglich sein: Werden Sie bei Vertragsschluss über bestimmte Pflichtangaben nicht richtig belehrt (früher: Widerrufsbelehrung) und werden diese Belehrungen auch nicht nachgeholt, beginnt die 14-tägige Frist für den Widerruf nicht und läuft deswegen auch nicht ab.

Wer dann aus einem laufenden Darlehen aussteigen will, kann den Vertrag mitunter auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.

Verbraucher können sich mit diesem so genannten "Widerrufsjoker" aus dem Darlehensvertrag, aber auch aus einem damit verbundenen Vertrag, etwa einem Autokauf, lösen (mehr Informationen zum Autokauf finden Sie in unserem entsprechenden Artikel).

Die Frage, in welchen Fällen die Verwendung dieser Formulierungen dann ein solcher Fehler ist, führt zwischen den Vertragsparteien schon bislang zu erbitterten Rechtsstreitigkeiten, bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) oder eben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die aktuellen Entscheidungen des EuGH beschäftigen sich nun mit bestimmten Formulierungen und Angaben, innerhalb der großen Zahl von streitigen Belehrungsinformationen. Die vom EuGH behandelten Informationen und Angaben sind allerdings in sehr vielen Verbraucherdarlehensverträgen verwendet worden.

Andere streitige Formulierungen, die Kreditgeber in der Vergangenheit verwendet haben und die ebenfalls zu einem "ewigen" Widerrufsrecht führen können, sind von der Entscheidung nicht betroffen und unabhängig von dieser zu bewerten.

Was bedeuten die Entscheidungen des EuGH vom 26. März 2020 und vom 9. September 2021?

Die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Aktenzeichen C-66/19) befasst sich mit der Frage, ob eine bestimmte Art der Formulierung, die Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist informieren soll, ordnungsgemäß ist.

Im vorgelegten Fall wurde zunächst auf ein Gesetz verwiesen und von dort aus noch einmal auf ein weiteres Gesetz (für Juristen heißt das "Kaskadenverweisung"), um die Grundlagen für die Berechnung des Beginns der Widerrufsfrist zu erkennen.

Mit dieser Formulierung hat sich in der Vergangenheit auch schon der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt und in seiner Entscheidung vom 22. November 2016 (Aktenzeichen XI ZR 434/15) festgestellt, dass eine solche Formulierung ausreichend und damit wirksam sei. Damit können Verbraucher bei Verträgen, bei denen es lediglich um die Richtigkeit solcher Formulierungen geht, den Widerrufsjoker an sich nicht ziehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) widerspricht aber nun der Entscheidung des BGH und sieht diese "Kaskadenverweisung" als einen Verstoß gegen EU-Recht an.

Interessant für Verbraucher ist dabei, dass viele allgemeine Verbraucherdarlehen, die ab dem 11.6.2010 abgeschlossen wurden, diese Formulierungen enthalten und somit nach Ansicht des EuGH auch weit nach Vertragsabschluss noch widerrufen werden können.

Damit widersprechen sich EuGH und BGH allerdings fundamental in ihrer rechtlichen Einschätzung.

Der EuGH hatte sich mit dem Rechtsstreit deshalb befasst, weil das Landgericht Saarbrücken ihm diesen zur Prüfung auf Vereinbarkeit mit Europarecht vorgelegt hatte. Der eigentliche Rechtsstreit zwischen Bank und Kunde lag nach Beantwortung dieser Frage aber nun wieder beim Landgericht.

Der BGH wiederum hat in einer anderen Entscheidung zu einem kreditfinanzierten Autokauf allerdings schon klargestellt, dass er sich zumindest für Darlehen, in welchen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung unverändert übernommen wurde, nicht an die Vorgaben des EuGH halten wird (Beschluss vom 31. Marz 2020, AZ: XI ZR 198/19). Der BGH begründet dies damit, dass er ansonsten gegen einen eindeutigen Gesetzeswortlaut entscheiden müsste, was ein Verfassungsverstoß wäre. Bestätigt hat der BGH diese Linie im Wesentlichen auch in seiner Entscheidung vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19. Zwar gibt er hier seine o.g. Rechtsprechung zur "Kaskadenverweisung" in bestimmtem Umfang auf. Das heißt, auch der BGH geht nun davon aus, dass ein solcher Verweis in den Pflichtangaben bei Allgemein-Verbraucherkrediten ein Fehler sein kann. Dies gilt, laut BGH, aber eben auch nur für Allgemeine Verbraucherkredite, hingegen nicht für Verbraucher-Immobilienkredite.

Darüber hinaus schränkt der Bundesgerichtshof die Möglichkeit des Widerrufs auch weiterhin für diejenigen Fälle ein, in welchen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung unverändert übernommen wurde. Jedenfalls in diesen Fällen sieht der BGH dann auch bei einer "Kaskadenverweisung" weiterhin keinen Fehler in den Pflichtangaben. Ob er diese Linie halten kann und ob der EuGH dazu noch einmal entscheiden wird bzw. das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich auch noch mit der Sache beschäftigen wird, ist völlig unklar.

Abzuwarten bleibt auch, wie die unterinstanzlichen deutschen Gerichte nun in ähnlich gelagerten Fällen entscheiden.

Diese müssen nun damit umgehen, dass sich der EuGH und der BGH widersprechen. Es ist zu vermuten, dass häufiger dem BGH - als Revisionsinstantz - gefolgt werden wird.

Ungewiss ist auch, wie sich die Banken und Sparkassen bei einem Widerruf verhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in Anbetracht der beschriebenen Pattsituation zwischen EuGH und BGH klein beigeben.

Die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) konkretisiert ergänzend hierzu weitere Informationen und Angaben, die in Kreditverträgen zwingend enthalten sein müssen. Macht die Bank hier Fehler, kann dies ebenfalls dazu führen, dass Kreditverträge auch noch nach Jahren widerrufbar sind. Für den “Widerrufsjoker“ dürften hierbei vor allem die Pflicht zur konkreten Angabe der Verzugszinsen bei Vertragsschluß, nebst Anpassungsmechanismus und die Verpflichtung zur Mitteilung der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung von Relevanz sein.

Auch bezüglich dieser Pflichtangaben dürfte eine größere Zahl von Allgemeinen Verbraucherkreditverträgen fehleranfällig sein, so dass die Tür für einen Widerruf auch in diesen Fällen grundsätzlich geöffnet sein könnte. Allerdings wird auch hier wieder abzuwarten sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit der weiteren Entscheidung des EuGH umgeht. Es ist keineswegs sicher, dass der BGH seine Ansichten zum “Widerrufsjoker“ nachdrücklich aufweicht oder sich nun vollständig der Linie des EuGH anschließt. Der EuGH hat sich auf eine Vorlage des Landgerichts Ravensburg mit der Sache beschäftigt und das Landgericht hat diesen Fall nun unter Beachtung der EuGH Vorgaben zu entscheiden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch der BGH sich noch mit dem Fall befassen wird, wenn die jeweils unterlegene Partei Rechtsmittel einlegt. Auch könnte der BGH in ähnlich gelagerten Fällen wiederum eine eigene Linie vertreten.

Ein Selbstläufer ist der Widerruf also auch nach den beiden Entscheidungen des EuGH keinesfalls. Solange der BGH seine bislang verfolgte Linie fortführen sollte und nicht – etwa durch das Bundesverfassungsgericht – korrigiert wird, ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des EuGH erst einmal (weiterhin) teilweise ins Leere läuft. Dies jedenfalls, soweit der Kreditgeber eine vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung unverändert und fehlerfrei übernommen hat. Allerdings können die unterinstanzlichen Gerichte auch weitere Vorlagen an den EuGH geben.

Bin ich von der Entscheidung des EuGH betroffen?

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Kriterien vor, anhand derer Sie die Relevanz der EuGH-Entscheidungen für Ihren Darlehensvertrag zumindest grob einschätzen können. Bitte beachten Sie, dass sich diese Informationen auf das allgemeine Verbraucherdarlehen (ohne Immobilienbezug) beziehen. Zum Widerruf eines Immobilien-Verbraucherdarlehens haben wir einen gesonderten Beitrag.

Dieser erste Schnellcheck ersetzt in keinem Fall die Notwendigkeit der umfassenden Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bevor Sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich in jedem Fall umfassend juristisch beraten lassen.

Sie könnten die Möglichkeit des späten Widerrufs entsprechend der EuGH-Entscheidung haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie haben Ihren Darlehensvertrag ab dem 11.6.2010 abgeschlossen und
  • Ihr Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, dass die Widerrufsfrist "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB erhalten hat" zu laufen beginnt ODER
  • Die vom EuGH genannten Pflichtangaben, wie z.B. die Angaben zu Verzugszinsen oder zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, fehlen ganz oder sind nicht ausreichend dargestellt.
  • Sie haben sich - etwa mit diesem Text - auch über die Risiken des Widerrufsjokers informiert (Vergleichen Sie dazu unten: Risiken: Das kann passieren).

Wenig erfolgversprechend ist ein Widerruf in folgenden Fällen:

  • Sie haben Ihren Darlehensvertrag schon in 2016 oder früher widerrufen und danach ist nichts mehr passiert. Dann sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihre Ansprüche - aus der Rückabwicklung nach Widerruf - nicht schon wegen Zeitablaufs verjährt sind (Sie können den längst widerrufenen Vertrag nun nicht "einfach so" nochmal widerrufen).
  • Sie haben Ihren Darlehensvertrag schon widerrufen und das entsprechende Gerichtsverfahren rechtskräftig verloren.

Anlass für einen Widerruf

Auch wenn Sie aufgrund von Fehlern über bestimmte Pflichtangaben (früher: Widerrufsbelehrung) noch ein unbefristetes Widerrufsrecht haben sollten, ist ein Vertragswiderruf nicht in jedem Fall sinnvoll. Für einen Widerruf gibt es verschiedene Anlässe:

  • Durch den Widerruf des Verbraucherdarlehens soll auch ein damit verbundener Vertrag rückgängig gemacht werden (etwa: Widerruf des Auto-Kredites bei "Schummel-Diesel").
  • Die Restschuld eines Darlehens soll abgelöst werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen.
  • Sie haben das Darlehen bereits zurückgezahlt und möchten die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückerhalten.
  • Sie möchten aus einem laufenden Darlehen mit hohem Vertragszins aussteigen, bei dem Sie sich, durch die zwischenzeitlich niedrige Marktzinsverzinsung, eine echte Kostenreduzierung für die Dauer der Vertragsnutzung erhoffen.

Wer aus einem laufenden Darlehen aussteigen will, sieht sich mit Forderungen seiner Bank oder Sparkasse konfrontiert - die Geldinstitute verlangen bei festverzinslichen Darlehen meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Abhängig vom jeweiligen Vertrag kann der Ausstieg auch anders gelingen: per Widerruf auf Grund einer fehlerhaften Belehrung.

Beim finanzierten Autokauf kann ein Widerruf Sinn ergeben, wenn das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist oder das Fahrzeug mangelhaft ist. Das Fahrzeug muss dann im Rahmen der Rückabwicklung zurückgegeben werden. Beachten Sie aber, dass die meisten Gerichte, die bislang solche Fälle entschieden haben, davon ausgehen, dass Verbraucher einen Wertersatz für die Fahrzeugnutzung zu zahlen haben. Ob vor diesem Hintergrund der Widerruf überhaupt wirtschaftlich Sinn ergibt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Siehe hierzu auch unser separater Artikel.

Ähnliches gilt für andere mit der Finanzierung verbundene Verträge (z.B. der finanzierte Küchenkauf oder die finanzierte Restschuldversicherung). Da der Widerruf der Finanzierung in der Regel automatisch auf den verbundenen Vertrag durchgreift, müssen die Konsequenzen vor einem Darlehenswiderruf gut durchdacht werden. Lassen Sie sich daher unbedingt juristisch beraten.

Auch bei Widerruf eines bereits getilgten Darlehens können Kunden auf die Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung hoffen. Der Verbraucher kann den Darlehensvertrag selbst dann widerrufen, wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde oder eine Aufhebungsvereinbarung getroffen wurde (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 381/16).

Aber Achtung! Das Ganze ist nicht ohne Risiko!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch beim Widerrufsrecht gilt. Es obliege dem Tatrichter zu entscheiden, ob ein Widerruf im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich ist. Das Motiv, sich mit Hilfe des Widerrufs von den aus aktueller Sicht hohen Zinsen zu lösen, sei für sich genommen zwar kein Verstoß gegen Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 501/15). Das heißt aber nicht, dass ein Tatrichter aus den Gesamtumständen nicht doch einen Rechtsmissbrauch feststellen kann und Verbraucher nach einem langen Rechtsstreit dann doch mit leeren Händen dastehen.

Der Widerrufsjoker kann sinnvoll sein, wenn ein Darlehen mit hohem Vertragszins abgeschlossen wurde und nun durch die zwischenzeitlich niedrige Marktzinsverzinsung eine echte Kostenreduzierung für die Dauer der Vertragsnutzung möglich ist. Hierbei ist allerdings auch die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten.

Widerrufsbelehrung prüfen lassen

Für den juristischen Laien ist es schwer zu beurteilen, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. In den Fällen, in denen ein Widerruf nach wie vor möglich ist, sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale (es beraten aber nicht alle zu diesem Thema) oder entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte wenden und Ihre Belehrung prüfen lassen sowie rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen einholen. Keinesfalls sollte ein Widerruf leichtfertig oder übereilt erklärt werden. Ein Widerruf kann nicht widerrufen werden!

Auch Verbraucher, die den Widerruf in Anbetracht der auslaufenden Frist ohne juristische Beratung erklärt haben, sollten - bevor sie weitere Schritte einleiten oder gar einen Prozess anstrengen - ihre Widerrufsbelehrung prüfen lassen.

Risiken: Das kann passieren

Nicht nur die Prüfung der Widerrufsbelehrung sollte mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Verbraucherzentrale mit einem solchen Angebot erfolgen. Auch der Widerruf selbst birgt gewisse Risiken:

  • Sie müssen mit Gegenwehr der Banken rechnen.
  • Es können hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen.
  • Vor Widerruf muss gegebenenfalls die Anschlussfinanzierung oder die Rückzahlbarkeit des erhaltenen Darlehens sichergestellt sein.
  • Denken Sie daran: Nach dem (erfolgreichen) Widerruf muss das (Rest-)Darlehen, nebst einer bestimmten Verzinsung, innerhalb von 30 Tagen zurückgezahlt werden! Sonst droht Verzug mit hohen Kosten und Bonitätsverschlechterung, die die Aufnahme eines anderen, günstigen Darlehens oder Abschluss anderer Verträge erschwert.
  • Bei einem wirksamen Widerruf sind auch regelmäßig die verbundenen Geschäfte betroffen. Nicht in jedem Fall ist es aber im Interesse des Verbrauchers, dass z.B. neben dem Darlehensvertrag auch der finanzierte Kaufvertrag rückabgewickelt wird!

Prozesskostenrisiko

Achtung: Wie schon oben dargestellt, ergibt sich aus der momentanen Entscheidungslinie des BGH, dass jedenfalls ein Widerruf der sich (nur) auf den vom EuGH entschiedenen Aspekt des Kaskadenverweises beruft, mit einem sehr hohen Prozessrisiko behaftet ist!

Verbraucher müssen aber auch insgesamt damit rechnen, dass die Bank ihren Widerruf nicht ohne weiteres akzeptiert. Einige Geldinstitute verweigern sich total, sodass notfalls Klage erhoben werden muss. Andere geben nach - womöglich aber auch erst, wenn der Kunde einen Rechtsanwalt an seiner Seite hat.

Akzeptiert die Bank den Widerruf nicht, ist der nächste Schritt die Klage vor Gericht. Ein Weg mit Risiko: Wegen des oftmals sehr hohen Streitwertes können hohe Anwalts- und Gerichtskosten - gegebenenfalls durch mehrere Instanzen! - entstehen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie diese zahlen. Selbst eine Rechtsschutzversicherung hilft da oftmals nicht, wenn diese solche Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Zu dem Thema "Prozesskostenrisiko" sollten Sie sich daher von ihrem Rechtsanwalt beraten lassen.

Aber Vorsicht: Auch wenn Sie sich nach anwaltlicher Beratung (und gegebenenfalls außergerichtlicher Vertretung) gegen eine Klage entscheiden, müssen Sie dennoch den beauftragten Rechtsanwalt für diese Beratung bezahlen.

Daher sollte der Anwalt schon zu Beginn der ersten Beratung nach den anfallenden Kosten und möglichen Folgekosten gefragt werden.

Unter Umständen haben Sie es auch nicht mehr selber in der Hand, ob es nach einem Widerruf zu einem Gerichtsstreit kommt oder nicht. In einigen Fällen hat die Bank nach Widerruf ihrerseits eine Klage erhoben, um die (Un-)Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich klären zu lassen.

Risiko Finanzierung der Rückabwicklung nach Widerruf

Akzeptiert das Geldinstitut den Widerruf, wird es die Restschuld innerhalb von 30 Tagen zurückfordern. Können Sie nicht zahlen, drohen erhebliche Verzugskosten, die Offenlegung der in der Regel vereinbarten Lohnabtretung, die Verwertung andere vertraglicher Sicherheiten und gegebenenfalls - nach Titulierung der Forderung - die Zwangsvollstreckung.

Deshalb müssen Sie schon vor Erklärung des Widerrufs sicherstellen, dass Sie die offene Forderung mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines (fest zugesagten) neuen Darlehens zurückzahlen können.

Die Suche nach einem solchen neuen Darlehen kann sich als schwierig erweisen. Einige Kreditinstitute verweigerten ein neues Darlehen, wenn sie erfahren, dass der Altvertrag durch Widerruf aufgelöst wurde. Dadurch sind Kreditnehmer gezwungen, sich bei verschiedenen Anbietern um eine andere Finanzierung zu bemühen.

Daher sollten Sie keinesfalls ohne gesicherte Finanzierung der Restforderung widerrufen. Nach einem Widerruf bliebe sonst wegen der beschriebenen 30-tägigen Rückzahlungsfrist für die Suche nach einer neuen Bank kaum Zeit.

Abrechnung des Darlehens nach Widerruf

Durch den Widerruf wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse bekommt den Darlehensbetrag und Wertersatz erstattet. Der Verbraucher erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Raten (Zins- und Tilgung).

Mit den erhaltenen Raten konnten die Banken und Sparkassen in der Zwischenzeit Geld verdienen. Aber nur bei bestimmten Altverträgen muss der Kreditgeber dem Verbraucher diesen Vorteil – in Form der Möglichkeit, das Geld gewinnbringend zu nutzen – ebenfalls erstatten. Bei Verträgen, die ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, ist dies nicht mehr der Fall (§ 357 a BGB).

Der Kunde muss allerdings immer Wertersatz für das erhaltene Darlehen zahlen. Dafür ist in der Regel der vereinbarte Vertragszins maßgeblich. Bei Altverträgen kann die Zinsberechnung abweichen. Den Wertersatz bekommt der Darlehensgeber aber nur, wenn er bei Vertragsschluss hierzu ordnungsgemäß informiert hat. War das nicht der Fall, kann der Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen sein. Bei Unklarheiten sollten Sie sich auch hierzu Rechtsrat einholen.

Verbraucher, die einen Nutzungsersatz von der Bank erhalten, sollten mögliche steuerliche Aspekte im Auge behalten und sich entsprechend informieren – etwa bei der Stiftung Warentest.

Wenn ein Widerruf nicht möglich ist

Sollte ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht möglich sein, bleibt als Alternative unter Umständen die vorzeitige Ablösung ggf. mit Umschuldung. Die lassen Banken und Sparkassen sich zwar bei festverzinslichen Darlehen mit der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich für die ihnen entgangenen Zinsen bezahlen. Wer diese Entschädigung aber fachkundig prüfen lässt, kann eventuell Geld sparen.

Bleiben Sie aber vorsichtig! Eine Umschuldung - etwa mit neuer Restschuldversicherung - kann auch schnell teuer werden!

So urteilen etwa der Bundesgerichtshof (BGH) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) derzeit unterschiedlich über den sogenannten "Widerrufsjoker". Aus europäischer Sicht können viele Verbraucherkredite wegen fehlerhafter Klauseln ewig widerrufen werden.

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