Ratgeber-Buch „Ausbildung und Studium“
Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie im Ratgeber-Buch der Verbraucherzentralen „Ausbildung und Studium".
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Das Wichtigste in Kürze:
Mit dem 18. Geburtstag werden Kinder offiziell erwachsen und damit für ihr Tun verantwortlich. Das bedeutet aber nicht, dass Eltern aus der Pflicht sind. Denn der Unterhalt ist auch bei Ausbildung über 18 zu zahlen. Eltern sind für den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder bis zu deren Ausbildungsende verantwortlich und müssen im Zweifel dafür selbst zurückstecken. Wir geben Ihnen einen Überblick zur rechtlichen Situation des Kindesunterhalts bei Auszubildenden und Studierenden.
Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Dazu gehört, dass sie die Ausbildung oder das Studium finanzieren, denn beides bereitet auf das Berufsleben vor. Ob ihnen der Berufswunsch des Nachwuchses gefällt, ist unerheblich. Egal ob Tierpfleger oder Medizinstudium – Eltern müssen während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen.
Gemeint ist in aller Regel die erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Allerdings sind Eltern auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn der Sohn erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Oder wenn auf einen Bachelor ein Masterstudiengang folgt. Unterhaltsanspruch haben Kinder auch dann, wenn sie nach wenigen Monaten die Ausbildungsstelle wechseln oder sich nach den ersten Semestern für ein anderes Studium entscheiden.
Nicht mehr zahlen müssen Eltern hingegen, wenn ihr Kind erst eine Bankausbildung absolviert und sich danach für eine völlig andere Berufsrichtung entscheidet und zum Beispiel Biologie studiert. Oder wenn es nach der Ausbildung schon eigenes Geld verdient und dann beschließt, nochmal an die Uni zu gehen.
Wohnt das Kind noch zu Hause, orientiert sich die Höhe der Unterhaltszahlungen an der Düsseldorfer Tabelle und liegt – je nach Einkommen der Eltern und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder – für Volljährige zwischen 689 und 1.378 Euro monatlich.
Für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen (auch in Wohngemeinschaften) beträgt der Unterhaltsbetrag seit dem 1. Januar 2023 abweichend von den Tabellenwerten in der Regel 930 Euro. Dieser Betrag muss um das Kindergeld gemindert werden, wenn es denn voll an die Kinder ausgezahlt wird.
2024 ist der Bedarf nicht gestiegen. Darin sind bis zu 410 Euro fürs Wohnen enthalten. Den Unterhalt müssen getrennt lebende Eltern im Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens aufbringen. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann vom Regelsatz nach oben abgewichen werden.
Allerdings müssen Eltern diesen Betrag nicht bar auszahlen, sondern können stattdessen Unterkunft und Essen stellen und nur ein Taschengeld geben. Ein Teil des Unterhalts wird dann in Form von Naturalleistungen erbracht.
Beim Unterhaltsanspruch gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme durch Eltern und Kinder: Die Eltern können bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit sie ihrem Kind im Voraus Unterhalt zahlen, müssen aber zugleich auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen. Das Kind sollte wiederum Rücksicht darauf nehmen, dass die Unterhaltszahlung Einfluss auf die Lebensplanung und Lebensgestaltung der Eltern hat.
Die Finanzierung der Ausbildung hat immer Vorrang vor der eigenen Alterssicherung oder der Abbezahlung eines Immobilienkredits. Das kann auch Durchschnittsverdiener in Bedrängnis bringen und sollte bei der Finanzplanung rechtzeitig berücksichtig werden. Anspruch auf BAföG besteht in solchen Fällen nicht automatisch.
Für die Finanzierung der Ausbildung müssen Eltern aber nicht ihren letzten Cent geben. Ihnen steht ein bestimmter Mindestbetrag zu, der sogenannte Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt liegt bei 1.450 Euro (+ 210 Euro gegenüber dem Jahr 2022) für einen erwerbstätigen und bei 1.200 Euro (+ 160 Euro gegenüber dem Jahr 2022) für einen nicht-erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Eltern mit einem hohen Einkommen haben einen höheren Selbstbehalt. Die Werte ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird.
Verdienen Eltern nur so viel, wie ihnen als Selbstbehalt zusteht, müssen sie erst mal keinen Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsanspruch wird in die Zukunft verschoben. Ist irgendwann mehr Geld da, müssen diese Unterhaltsschulden beglichen werden.
Haben Kinder eigene Einkünfte oder Vermögen, schmälert dies den Unterhalt bei Ausbildung über 18. Zu Einkünften des Kindes zählen zum Beispiel:
Das Kindergeld steht dem Kind ab der Volljährigkeit zu und wird bis zum Ende der ersten Ausbildung, aber höchstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Eigenes Vermögen des Kindes in Ausbildung muss es nach und nach für den eigenen Lebensbedarf einsetzen. Nur ein Notgroschen darf zurückbehalten werden (vgl. OLG Zweibrücken, 16.10.2015, AZ: 2 UF 107/15). Jobbt es neben dem Studium, kann es den Verdienst allerdings behalten.
Das eigene Haus, eine private Altersvorsorge, Reisen, Hobbys, ein Auto und Kinder, die an attraktiven Hochschulen studieren – das Leben ist teuer. Wer nicht im Geld schwimmt, muss frühzeitig Prioritäten setzen, um den Unterhalt für Studium und Co. finanzieren zu können.
Vor allem bei langfristigen Verpflichtungen wie einer Immobilienfinanzierung ist es wichtig, auf Zinssicherheit zu achten und flexible Ratenzahlungen zu vereinbaren. Das macht es leichter, die Kinder während der Ausbildung zu unterstützen.
Wer denkt, dass der Nachwuchs während der Ausbildung automatisch BAföG bekommt und damit der Unterhalt fürs Studium oder die Berufsausbildung entfällt, liegt leider falsch.
Rechenbeispiele zum Anspruch auf BAföG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Hier werden unterschiedliche Familien- und Einkommenssituationen dargestellt, sodass jeder sich das Beispiel anschauen kann, das der eigenen Situation besonders nahekommt.
Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie im Ratgeber-Buch der Verbraucherzentralen „Ausbildung und Studium".