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Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt?

Stand:
Wenn Ihr Energieanbieter die Preise erhöht, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Manchmal wird die Info über eine Preiserhöhung aber regelrecht versteckt. Und nicht jede Erhöhung ist zulässig.
Ein Stromkabel liegt über mehreren, ansteigenden Münzhaufen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei Preiserhöhungen für Strom oder Gas können Sie in den meisten Fällen fristlos kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.
  • Lesen Sie jedes Schreiben Ihres Energieanbieters genau, auch wenn es wie Werbung wirkt. Informationen zu Preiserhöhungen sind manchmal schwierig zu entdecken.
  • Manchmal kommen Preiserhöhungen schon kurz nach Vertragsbeginn.
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Was kann ich tun, wenn ich ein Preiserhöhungsschreiben erhalte?

Es ist wichtig, dass Sie jeden Brief und jede E-Mail Ihres Strom- oder Gasanbieters genau durchlesen, auch wenn das Schreiben zunächst unwichtig wirkt! Es kann immer passieren, dass die Schreiben eine Preiserhöhung enthalten. Auch wenn Sie gerade erst den Anbieter gewechselt haben, kann es sein, dass die Preise kurz nach Vertragsschluss steigen sollen.

Die Preiserhöhungen sind teils erheblich, 30 Prozent sind schon in normalen Zeiten keine Seltenheit. In der Energiepreiskrise im Jahr 2022 waren besonders beim Gas noch viel höhere Preissprünge möglich.

Bemerken Sie eine Preiserhöhung gibt es drei wichtige Dinge, die Sie tun können:

  1. Prüfen Sie, ob überhaupt eine Erhöhung erlaubtist.Grundversorger dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen. In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht dagegen wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sein.
  2. Schauen Sie in Ihre Unterlagen: Ist die Preiserhöhung wirksam mitgeteilt worden? In der Regel heißt das, dass Sie rechtzeitig vorher einen Brief erhalten haben, in dem die Preiserhöhung einfach und verständlich erklärt werden muss.
  3. Recherchieren Sie, ob ein Anbieterwechsel eine Ersparnis bringen kann. Werden die Preise angehoben, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Sie möchten der Preiserhöhung widersprechen? Nutzen Sie dafür am besten diesen Musterbrief gegen verschiedene Anbieter.

Bei Preiserhöhungen einen Anbieterwechsel prüfen

Wenn Sie eine Preiserhöhung bemerken, prüfen Sie eine mögliche Ersparnis durch einen Anbieterwechsel. Sie haben in der Regel bei jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem Sondervertrag setzt das Sonderkündigungsrecht eine Vertragsänderung voraus, was eine Preisänderung in den allermeisten Fällen ist. Der Vertrag kann dann bis zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Steigen die Preise also zum Beispiel am 1. Januar, können Sie bis zum 31. Dezember kündigen. Das heißt: bis zum 31. Dezember muss Ihre Kündigung beim Unternehmen eingehen.

Wenn Sie den Anbieter wechseln wollen, sollten Sie unbedingt selbst kündigen, um die Kündigungsfrist zu wahren. Berücksichtigen Sie dabei, dass Sie eventuell einen Bonus verlieren könnten, wenn dieser zum Beispiel eine einjährige Belieferung zur Bedingung hat. Das regeln die jeweiligen AGB des Energieanbieters.

Sie können auch versuchen, mit Ihrem bisherigen Anbieter zu verhandeln. Prüfen Sie dazu im Vorfeld online, ob Neukund:innen günstigere Tarife bekommen und wie die Preise anderer Anbieter sind. Weisen Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Was ist überhaupt eine Preiserhöhungsmitteilung? Wie muss ich reagieren? Was mache ich, wenn mein Energielieferant in Insolvenz geht? Und wie finde ich am besten einen neuen Anbieter?

Bei außergewöhnlich hohen Energiekosten stellen sich uns diesen Winter viele neue Fragen. Wir liefern die antworten.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Wann dürfen Energieanbieter die Preise erhöhen?

Strom- und Gaspreise setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelposten zusammen. So enthalten die Preise neben dem Einkaufpreis für Strom und Gas an der Börse und der Marge des Unternehmens auch Kosten der Energieanbieter für den Vertrieb und diverse Steuern, Abgaben und Umlagen. Dazu zählen bei Strom unter anderem:

  • Netzentgelte, die Energieanbieter für die Nutzung der Netze zahlen müssen
  • die Konzessionsabgabe
  • die Stromsteuer

Steigen einzelne Kostenfaktoren, kann es zu einer Preiserhöhung kommen. Grundversorger dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen. Das ist gesetzlich erlaubt. In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht dagegen wirksam in den AGB vereinbart sein.

In der Vergangenheit haben Gerichte solche Klauseln in den AGB allerdings auch mal für unwirksam erklärt, weil sie bestimmten Voraussetzungen nicht entsprachen. Ist eine Klausel unwirksam, ist auch jede darauf basierende Preiserhöhung unwirksam. Rechnungsanteile, die durch eine unwirksame Erhöhung zustande kommen, können Sie einbehalten oder innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Klausel Ihres Energieanbieters unwirksam ist, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Wann und wie müssen Preisänderungen angekündigt werden?

  1. In der Grundversorgung müssen Preisänderungen öffentlich bekannt geben werden. Dies erfolgt regelmäßig in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet. Zudem ist jeder Grundversorger verpflichtet, seine Kund:innen per Brief sechs Wochen vor einer geplanten Änderung über diese zu informieren.
  2. In der Sonderversorgung müssen die Preiserhöhungen nicht veröffentlicht werden. Die Anbieter müssen die Preisänderungen Ihren Kund:innen aber mitteilen, was in der Regel per Brief geschieht. Eine Mitteilung per E-Mail genügt aber auch, wenn Sie das zum Beispiel mit dem Anbieter vertraglich vereinbart haben, oftmals bei Online-Tarifen.
  3. Die Preisänderungsmitteilung ausschließlich in ein Kundenportal zu hinterlegen, ist hingegen nicht ausreichend (zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2023, Az. VI-5 U 4/22 Kart). In einem solchen Fall können Sie geltend machen, die Mitteilung nicht erhalten zu haben.
    Eine Hinterlegung ist wohl grundsätzlich in Ordnung, wenn zusätzlich per E-Mail auf die hinterlegte Preisänderungsmitteilung hingewiesen wird. Der Hinweis per E-Mail auf eine "wichtige Mitteilung im Kundenpostfach" reicht dazu nicht aus, da zu wenig konkret auf die Preisänderung verwiesen wird. Selbst den Hinweis auf "hinterlegte Preisinformationen" hielt das OLG Düsseldorf für unzureichend. Die Preisänderung muss in der Sonderversorgung übrigens spätestens einen Monat vorher mitgeteilt werden.

Was kann ich tun, wenn die Preise erhöht wurden, ohne dass ich eine Mitteilung erhalten habe?

Stellen Sie eine Erhöhung erst später fest, etwa auf der Jahresrechnung, prüfen Sie zunächst Ihre Unterlagen auf übersehene Hinweise. Haben Sie keine Preiserhöhungsmitteilung bekommen, kommt es darauf an, ob Sie sich in der Grund- oder Sonderversorgung befinden.

  1. Grundversorgung: Es gibt Rechtsprechung die besagt, dass die briefliche Mitteilung eine Informationspflicht des Anbieters sei, aber ein Verstoß gegen die Verpflichtung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Preiserhöhung habe. Dann würde eine Preiserhöhung auch gelten, wenn keine briefliche Mitteilung zugegangen wäre. Einige Versorger machen sich diese Einschätzung zu eigen.
    Wenn die öffentliche Bekanntmachung sechs Wochen vorher fehlt, ist die Preiserhöhung definitiv unwirksam. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Preiserhöhung nicht begründet ist, lassen Sie sich rechtlich beraten, zum Beispiel von den Verbraucherzentralen, bevor Sie Zahlungen kürzen oder einbehalten.
  2. Sonderversorgung: Ihr Sonderkündigungsrecht können Sie nur wahrnehmen, wenn Sie auch von der Preiserhöhung erfahren. Den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung muss der Energieanbieter beweisen. Wenn Ihnen die Preiserhöhung nicht zugegangen ist, haben Sie unserer Ansicht nach ein Sonderkündigungsrecht, ab dem Zeitpunkt zu dem Sie von der Erhöhung erfahren.
    Teilen Sie dem Anbieter dann mit, dass Ihnen keine Erhöhungsmitteilung zugegangen ist und nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht. Wenn Sie den Tarif nicht wechseln wollen, widersprechen Sie der Preiserhöhung und zahlen Sie den durch die Erhöhung zustande gekommenen Preisanteil nur unter Vorbehalt.

Wie muss eine Preisänderungsmitteilung aussehen?

  • Preisänderungsschreiben bzw. Vertragsänderungsmitteilungen müssen transparent formuliert sein, also einfach und verständlich.

  • Energieanbieter müssen Anlass, Umfang und Voraussetzungen für die Preiserhöhung angeben. Dabei müssen die Anbieter den wahren Grund für die Preiserhöhung angeben: Sie dürfen zum Beispiel nicht behaupten,dass eine Umlage gestiegen sei, wenn das nicht stimmt.

  • Kund:innen müssen in der Mitteilung auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. Dieses Sonderkündigungsrecht haben Sie unabhängig vom Grund der Vertragsänderung – also auch dann, wenn der Anbieter eine Preiserhöhung etwa auf steigende Abgaben oder Umlagen zurückführt.

  • In der Grundversorgung und mittlerweile auch in der Sonderversorgung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Preisbestandteile, zum Beispiel Netzentgelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen in der alten und neuen Höhe gegenübergestellt werden müssen. Dadurch sollen Betroffene sofort erkennen können, welche Bestandteile sich wie entwickeln und ob der richtige Grund für die Preiserhöhung im Schreiben angegeben ist, um eine informierte Entscheidung über einen Anbieterwechsel zu treffen.

Einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH

Wegen gestiegener Beschaffungskosten hatte die BSE Strom- und Erdgas GmbH die Preise für viele Verbraucher:innen teils drastisch erhöht.

Das Landgericht Verden hat nun einen Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) bewilligt:  Per einstweiliger Verfügung darf die BSE Strom- und Erdgas GmbH keine Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat ankündigen. Der Stromversorger muss außerdem in zukünftigen Preiserhöhungsschreiben die Preise,  die vor und nach der Anpassung gelten, nach den einzelnen Preisbestandteilen aufschlüsseln.

 

Was können Sie tun, wenn eine Preisänderungsmitteilung die Anforderungen nicht erfüllt?

  1. Grundversorgung: Widersprechen Sie der Preiserhöhung schriftlich. Außerdem können wir als Verbraucherzentralen gegen Unternehmen vorgehen, die intransparente Preiserhöhungsmitteilungen verwenden. Daher können Sie solche Mitteilungen der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland zuschicken. Auch die Bundesnetzagentur sollte benachrichtigt werden, da sie erst bei einer Vielzahl gemeldeter Fälle als Aufsichtsbehörde einschreitet.

  2. Sonderversorgung: Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist die Preiserhöhung bei Sonderkund:innen unserer Ansicht nach unwirksam. Sie können der Preiserhöhung widersprechen und den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt zahlen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

So verschleiern Anbieter Preiserhöhungen

Eine Preiserhöhung bei Strom oder Gas ist nicht immer leicht zu erkennen. Manche Anbieter, kann man den Eindruck gewinnen, setzen sogar darauf, dass Kund:innen diese Information übersehen. Die Verbraucherzentralen haben derartiges Verhalten der Anbieter bereits abgemahnt. Folgende Vorgehensweisen der Anbieter sind dabei typisch:

Anschreiben sieht aus wie Werbung
Statt eines Anschreibens erhalten Kund:innen eine Art Flyer, den sie für Werbung halten und deshalb oft ungelesen entsorgen. Darin verbirgt sich aber die einzige Information über die Preiserhöhung.

Lange Schreiben, Preiserhöhung nur Randnotiz
Eine kurze Information zur Preiserhöhung versteckt sich in einem langen Anschreiben zu ganz anderen Themen mit ganz anderem Betreff.

Arbeitspreis sinkt minimal, Grundpreiserhöhung versteckt
(Arbeits-)Preissenkung wird auf erster Seite deutlich hervorgehoben, (Grund-)Preiserhöhung versteckt sich im Fließtext ("werden wir (…) Ihren Grundpreis von aktuell einhundertdreizehn Komma vier Euro jährlich auf fünfunddreißig Euro monatlich anpassen").

Preiserhöhung nur auf der Rechnung mitgeteilt
Die Preiserhöhung wird nur auf der Jahresrechnung mitgeteilt, die ohnehin viele Informationen enthält. Und auch dort ist sie an unscheinbarer Stelle versteckt.

Zwei Preiserhöhungen auf einmal
Zwei aufeinanderfolgende Preiserhöhungen werden in einem Schreiben angekündigt. Wenn die zweite wirksam wird, ist das Schreiben womöglich schon wieder vergessen.

E-Mail Absender unbekannt
Die E-Mail mit der Information zur Preisänderung stammt von einem Absender, der nicht auf den Energieanbieter schließen lässt. Auch im Betreff steht nichts von einer Preisänderung.

Die Marktwächter der Verbraucherzentralen haben den Gasanbieter voxenergie im Jahr 2019 verklagt, weil dieser Kund:innen mit einem Sondervertrag nicht korrekt über Preiserhöhungen informierte. Erfolgreich abgemahnt haben sie außerdem den Ökostrom-Anbieter enno energie aus Nordrhein-Westfalen - wegen eines intransparenten Preiserhöhungsschreibens.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

Den Stromanbieter wechseln oder ein Problem mit dem Gasanbieter lösen? Unsere Übersicht rund um Energieverträge hilft weiter. Prüfen Sie Rechnungen, Preiserhöhungen, Boni und Guthabenauszahlungen. Finden Sie günstige, faire Tarife. Setzen Sie bei Problemen Ihre Rechte durch.

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Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.