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Telefon- oder Internetanbieterwechsel: Höchstens ein Tag ohne Leitung

Stand:
Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Kund:innen können Anbieter sonst in die Pflicht nehmen und seit dem 1. Dezember 2021 pauschale Entschädigungen verlangen.
Mann schaut befremdet auf Smartphone

Das Wichtigste in Kürze:

  • Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen
  • Verbraucher:innen können etwa Entschädigungen verlangen, wenn beim Wechsel des Telefon- oder Interanbieters etwas schief läuft.
  • Auch wenn die geplante Rufnummernmitnahme nicht am vereinbarten Tag erfolgt, steht Ihnen eine Entschädigung zu.
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So geht der Anbieterwechsel reibungslos über die Bühne

Anbieter müssen sicherstellen, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Wechsel vorliegen, bevor die alte Leitung abgeklemmt wird. Dazu zählen zum Beispiel die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder eines DSL-Ports sowie die Mitnahme von Rufnummern. Verbraucher:innen können seit dem 1. Dezember 2021 auch Entschädigungen verlangen, wenn dabei etwas schief läuft.

Scheitert die Überleitung binnen eines Arbeitstages, muss der Altanbieter seine Kund:innen wieder mit einem Telefon- oder Internetanschluss versorgen. Bis der Wechsel klappt, fällt über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten an. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kund:innen das Scheitern nachweislich selbst zu vertreten haben. Entgelte für Anrufe sind weiterhin in voller Höhe fällig.

Der neue Anbieter hat erst einen Anspruch auf das Grundentgelt, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Versorgungspflicht des Altanbieters entfällt, wenn ein Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt oder den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.

Haben Sie während eines Wechsels nach einem Arbeitstag immer noch keinen Internetanschluss, können Sie ab dem zweiten Arbeitstag Entschädigungen verlangen. Für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung steht Ihnen dann eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes zu. Hier zählt der höhere der beiden Beträge.

Auch wenn die geplante Rufnummernmitnahme nicht am vereinbarten Tag erfolgt, steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung zu.

Ermitteln Sie die Kündigungsfrist

Ein wichtiger Teil des Vertragswechsels ist die Kündigung beim bisherigen Anbieter. Die Kündigung ist nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich (meist 12 oder 24 Monate). Dabei ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat zu beachten. Bei Verträgen, die vor dem 01. März 2022 geschlossen wurden, kann die Kündigungsfrist 3 Monate betragen.

Aufschluss gibt Ihnen Ihre Rechnung. Anbieter sind verpflichtet, darin unter anderem die Kündigungsfrist anzugeben sowie den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern. Darüber hinaus können Sie diese den AGB oder dem entsprechenden Produktinformationsblatt entnehmen. Oder Sie fragen direkt beim Anbieter. Seit dem 1.Dezember 2021 steht Ihnen bei einer automatischen Verlängerung nach der Mindestvertragslaufzeit ein monatliches Kündigungsrecht zu.

Leiten Sie den Wechsel rechtzeitig ein

Beauftragen Sie den neu gewählten Versorger bei Vertragsschluss damit, beim alten Anbieter zu kündigen. Das hat für Sie den Vorteil, dass sich die Anbieter unmittelbar über die nahtlose Umschaltung des Anschlusses nebst möglicher Rufnummernmitnahme verständigen können. Zur Sicherheit sollten Sie dabei einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist einplanen.

Beauftragen Sie eine Rufnummernmitnahme

Ebenso wie mit der Kündigung können und sollten Sie den neuen Anbieter bei Bedarf auch mit der Portierung der gewohnten Rufnummern beauftragen. Festnetzkund:innen haben zum Vertragsende, Mobilfunkkund:innen jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen. Klären sollten Sie zuvor, ob der neue Anbieter es erlaubt, dass Kund:innen ihre Rufnummern mitbringen.

Geben Sie Ihre Daten korrekt an

Damit der Wechsel des Anbieters reibungslos klappt, sollten Sie beim Ausfüllen des Auftragsformulars darauf achten, dass Sie Ihre Daten korrekt angeben. Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei den Rufnummern, die Sie mitnehmen möchten, sollten Sie sich keinen Zahlendreher leisten.

Was mache ich, wenn der Wechsel scheitert?

Falls der Wechsel innerhalb eines Arbeitstages letztlich trotz aller Vorkehrungen scheitert, sollten Sie dies neben einer Beschwerde an die betroffenen Anbieter umgehend per Brief, E-Mail oder mit Hilfe des Onlineformulars der Bundesnetzagentur melden. So können Sie sicherstellen, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage andauert. Die Bundesnetzagentur kann eine gesetzeswidrige Unterbrechung der Leitung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro ahnden.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
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