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Einzelverbindungsnachweis: So können Sie Ihre Telefonrechnung prüfen

Stand:
Wenn die Telefonrechnung kommt, verlieren viele Verbraucher:innen leicht den Überblick. Damit das nicht passiert, sollten Sie Ihre Telefonate mit einem Einzelverbindungsnachweis kontrollieren und fehlerhafte oder unklare Posten reklamieren.
Eine Hand hält eine Lupe und prüft die Einzelverbindungen auf der Telefonrechnung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Einzelverbindungsnachweis hilft Ihnen, fehlerhafte und unklare Posten in Ihrer Telefonrechnung zu prüfen und zu beanstanden.
  • Der Einzelverbindungsnachweis ist kostenlos.
  • Sie müssen ihn vor dem Abrechnungszeitraum bei Ihrer Telefongesellschaft beantragen.
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Mit dem Einzelverbindungsnachweis vorbeugen

Sie haben die Möglichkeit, von Ihrer Telefongesellschaft kostenlos eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Übersicht zu bekommen. Diesen Einzelverbindungsnachweis (EVN) müssen Sie vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Er wird Ihnen dann regelmäßig mit der Telefonrechnung zugesandt. Der EVN schlüsselt die Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverbindungen auf. Wenn Sie einen EVN von der Deutschen Telekom AG erhalten, finden Sie darin auch eine Verbindungsübersicht der geführten Call-by-Call-Gespräche.

Wenn Sie einen Preselection-Vertrag geschlossen haben oder Call-by-Call mit Anmeldung nutzen, bekommen Sie von dem jeweiligen Anbieter eine separate Rechnung und müssen den Verbindungsnachweis bei diesem beantragen.

Haben Sie den Netzbetreiber angewiesen, alle Verbindungsdaten nach Rechnungsversand zu löschen, kann dieser keinen EVN erstellen. Allerdings muss der Anbieter Sie schon bei Vertragsschluss deutlich über die Folgen und die Nachteile einer solchen Datenlöschung aufklären. Tut er das nicht, darf er die Daten nicht beseitigen.

Haben Sie in Ihrem Vertrag eine Flatrate vereinbart, gilt jedoch die Ausnahme. In diesem Fall muss der Anbieter grundsätzlich im Rahmen der Flatrate-Gespräche keinen Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stellen, da dies für die Abrechnung in der Regel nicht notwendig ist.

Mit dem Einzelentgeltnachweis nachträglich prüfen

Haben Sie keinen EVN beantragt und reklamieren Sie die Telefonrechnung, muss der Netzbetreiber einen nachträglichen Verbindungsnachweis erstellen, den so genannten Einzelentgeltnachweis (EEN). Ihnen den Nachweis vorlegen muss er nur dann, wenn Sie dies innerhalb der Frist zur Beanstandung verlangen. Diese Frist - acht Wochen ab Erhalt der Rechnung - sollten Sie unbedingt einhalten, um Schwierigkeiten mit Beweisen zu vermeiden. Der Anbieter muss nur dann keinen EEN erstellen, wenn dies technisch nicht möglich ist oder Sie zuvor die Löschung der Daten gewünscht haben. Auch bestimmte Telefonverbindungen, wie beispielsweise zu Telefonseelsorgern, erscheinen aus Gründen des Datenschutzes nicht im EEN.

Sie haben aber nicht endlos Zeit, eine Rechnung zu beanstanden: beanstanden müssen Sie innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Erhalt der Rechnung. Spätestens sechs Monate nach Rechnungsversand werden alle Verbindungsdaten automatisch gelöscht. Bezahlen Sie Ihre Rechnung anstandslos, können die Telefongesellschaften die Daten auch schon früher löschen. Einen Hinweis darauf finden Sie meist in der Rechnung.

Welche Daten man erfährt

Der Einzelverbindungsnachweis kostet nichts, wenn nur die üblichen Daten aufgelistet sind. Was "üblich" ist, legt die Bundesnetzagentur fest. Hierzu gehören zum Beispiel bei Telefongesprächen:

  • das Datum
  • Beginn und Ende der Verbindung (alternativ Beginn und Dauer oder Ende und Dauer)
  • die Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten oder der Verbindungspreis.
  • Ihre Anschlussnummer
  • die gekürzte oder ungekürzte Zielrufnummer

Bei Anmeldung des Telefons können Sie wählen, ob die von Ihrem Anschluss gewählten Zielrufnummern vollständig, um die drei letzten Ziffern gekürzt oder nur bis Rechnungsversand gespeichert werden sollen. Beim EVN können Sie ein weiteres Mal entscheiden, wie die Zielrufnummer dort erscheinen soll.
Wer etwa seinen Familienmitgliedern nicht alles offenbaren möchte, kann sich trotz vollständiger Nummernspeicherung beim EVN für die Kurzversion entschließen. Beim Streit über die Telefonrechnung ist die Komplettversion allerdings immer die bessere Alternative.

Tipp: Sie sollten deshalb die vollständige Datenspeicherung bevorzugen und einen ungekürzten EVN beantragen. Keine Wahl haben Sie hingegen beim EEN: Sofern die Verbindungsdaten komplett gespeichert sind, werden sie im EEN automatisch auch ungekürzt mitgeteilt.

Extra-Wünsche kosten was

Wünschen Sie im EVN mehr Angaben als üblich, zum Beispiel seine Nebenstellennummer oder Beginn, Ende und Dauer der Verbindung statt nur zwei dieser Merkmale, dürfen Telefonanbieter für einen solchen Komfort-EVN Entgelte berechnen.
Bei einer Flatrate sind zwar die Daten der einzelnen Verbindungen für die Abrechnungskontrolle bedeutungslos. Dennoch sind diese Daten für die relevant, um zu prüfen, ob sich die Flatrate lohnt oder ein anderer Tarif günstiger ist. Daher dürfen Ihnen "auf Wunsch auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden". Automatisch werden die Flatrate-Verbindungen daher nicht im kostenlosen EVN aufgeführt. Es bedarf hierzu vielmehr einer Vereinbarung mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter, der hierfür auch ein gesondertes Entgelt verlangen darf.

Wird die Telefonrechnung beanstandet, kostet der EEN in der Regel nichts. Telefondienstleister dürfen den EEN auf keinen Fall von der Bezahlung eines Entgeltes abhängig machen. Bemängeln Sie eine Rechnung, ist der Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Verbindungsdaten innerhalb der Beanstandungsfrist aufzuschlüsseln.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

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Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

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