Die Verkaufsgespräche im Laden liefen dann häufig auf Englisch und die meisten Betroffenen fühlten sich stark unter Druck gesetzt. Am Ende ließen sie sich zum Kauf von sehr teuren Kosmetikprodukten und -geräten überreden und zahlten drei- bis vierstellige Beträge. Vereinzelt schlossen sie auch eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung ab. Hinterher bereuten sie den Kauf, doch das Geschäft lehnte bei nachträglichen Reklamationen eine Rücknahme und Erstattung ab.
Wir nehmen diese Vorfälle zum Anlass, zu Beginn des neuen Jahres über einige wichtige rechtliche Regelungen zu Verträgen und ihrer Rückabwicklung zu informieren:
Beim Kauf in Geschäften gilt: gekauft ist gekauft
Viele Verbraucher:innen sind es zwischenzeitlich aufgrund der Vertragsabschlüsse im Fernabsatz gewohnt, gekaufte Produkte im Nachhinein wieder zurückzubringen, umzutauschen oder das Geld wiederzubekommen. Doch wer in einem Geschäft vor Ort etwas kauft, hat rechtlich keinen Anspruch auf einen Umtausch oder eine Rücknahme der Ware und Erstattung des Kaufpreises. Solange die Ware, die vor Ort gekauft wurde, keine Mängel aufweist, handelt es sich bei Umtausch und Rücknahme um ein freiwilliges Angebot des Unternehmens.
Widerruf ist nur bei bestimmten Verträgen möglich
Für bestimmte Verträge sieht der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht vor. Mit fristgerechter Erklärung des Widerrufs wird ein solcher Vertrag nichtig und alle empfangenen Leistungen müssen gegenseitig zurückgeben werden. Unter anderem gilt das für sogenannte Fernabsatzverträge, die zum Beispiel am Telefon oder über das Internet geschlossen werden. Und es gilt für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Darunter fallen zum Beispiel Käufe an der Haustür, auf Kaffeefahrten oder wenn Verbraucher:innen unmittelbar vor dem Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume persönlich angesprochen wurden.
Auch bei finanzierten Verträgen, mit denen Unternehmen Verbraucher:innen erlauben, den Kaufpreis gegen einen Aufpreis später zu bezahlen, gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gilt zum Beispiel, wenn der Kauf mit einer Ratenzahlung oder einem Kreditvertrag verbunden ist. Voraussetzung für das Widerrufsrecht ist, dass der Nettodarlehensbetrag über 200 Euro liegt oder das Darlehen länger als drei Monate läuft und nicht nur geringe Kosten vereinbart sind.
Wenn Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht haben, dann sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher:innen über dieses Widerrufsrecht zu informieren. Tun sie das nicht, verlängert sich für Verbraucher:innen die Frist, in der sie ihr Widerrufsrecht in Anspruch nehmen können. Weitere Informationen zum Widerruf finden Sie auf unserer Internetseite unter vz-bw.de/node/5117.
Was bedeutet das für die Beschwerden zu Excelsior/B.A. Beauty GmbH?
Bei Excelsior sprach das Personal Verbraucher:innen auf der Straße von der Türschwelle des Ladens aus an. Nach der Ansprache im öffentlichen Raum drängten Mitarbeitende sie im Laden dann dazu, verschiedene überteuerte Produkte zu kaufen. Ob in diesem konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht, da sind sich die Gerichte aktuell noch uneinig.
Fazit: Die Beschwerden zu Excelsior in Heidelberg zeigen, wie Verbraucher:innen durch gezielte Verkaufstaktiken zum Kauf teurer Produkte überredet werden, die sie eigentlich gar nicht haben wollten. Das hat aus Sicht der Verbraucherzentrale nichts mit seriösem Geschäftsverhalten zu tun. Umso wichtiger ist es, dass Verbraucher:innen ihre Rechte kennen. Dass sie wissen, welche Verträge sie unter welchen Voraussetzungen rückgängig machen können, und dass sie sich gegen fragwürdige Verkaufstaktiken wehren. Sollten Verbaucher:innen Probleme haben, unterstützen wir sie jederzeit gerne mit Informationen und Beratung.