Kostenloses Online-Seminar "Insekten essen?! Speiseinsekten als neuartige Lebensmittel“ am 27. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Klage gegen voxenergie GmbH, Verfahren I

Klage gegen Voxenergie GmbH wegen einseitiger Vornahme einer nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhung. / Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
93 O 91/23
Zuständiges Gericht
Landgericht Berlin II
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Voxenergie GmbH
Großbeerenstraße 2-10
12107 Berlin
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Es wird beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, gegenüber Verbrauchern im Rahmen abgeschlossener Stromlieferungsverträge eine nicht rechtzeitig angekündigte Preiserhöhung betreffend den Grundpreis oder den Arbeitspreis einseitig vorzunehmen, wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten.
Es wird weiter beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat eine monatliche Abschlagszahlung anzukündigen, wenn sich diese zuvor nicht vereinbarte erhöhte Abschlagszahlung nicht nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richtet.

Weiter wird beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, für den Fall, dass ein Verbraucher in einem mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsvertrag anlässlich einer einseitigen Preiserhöhung der Beklagten von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Gebrauch gemacht hat, dem Verbraucher die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zu bestätigen, der nach dem Zeitpunkt  der beabsichtigten Preiserhöhung liegt.

Das Landgericht Berlin II hat ein Versäumnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale erlassen (nicht rechtskräftig).

 

Die Beklagte hat Einspruch gegen Versäumnisurteil eingelegt.