Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zu Lasten von Verbrauchern die Nutzung von Sonderrufnummern mindestens zwei Mal abgerechnet hat. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Beseitigung.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zu Lasten von Verbrauchern die Nutzung von Sonderrufnummern mindestens zwei Mal abgerechnet hat. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Beseitigung.