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Unzureichende Information über die wesentlichen Inhalte und den Gesamtpreis der angebotenen Dienstleistung
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber Versicherungsvermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung erbringt, ohne dem Verbraucher in diesem Zusammenhang, die für diesen wesentliche Informationen zum Leistungsumfang der Beklagten sowie dem vom Verbraucher geschuldeten Entgelt zur Verfügung zu stellen, und ohne über die für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbeerlaubnis zu verfügen.