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Irreführung über Surfgeschwindigkeit abhängig vom verbrauchten Datenvolumen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermarktung eines Mobilfunkvertrags mit einer Datenvolumenmenge mit einer bestimmten Surf-Geschwindigkeit („10 GB – 5G Highspeed Internet“) werben lässt, die die Beklagte ausweislich ihres Produktinformationsblatts nicht einhalten möchte.