Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen Verbraucher anruft, um einen Hausbesuch eines Photovoltaikberaters anzukündigen, ohne dass ein Einverständnis mit dieser telefonischen Kontaktaufnahme zuvor erteilt war. Weiter wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte anlässlich des Hausbesuchs den Verbraucher zu einem Vertragsabschluss „zur Prüfung zum Werkvertrag“ veranlasste, ohne diesen über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Klägerin beanstandet weiter, dass dem Verbraucher im Anschluss eine Auftragsbestätigung über eine Photovoltaikanlage übersandt wurde, obwohl der entsprechende Auftrag nicht getätigt worden war. Aufgrund der Insolvenz des Anbieters hat die Verbraucherzentrale die Klage zurückgenommen.