Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Mondpreisen wirbt, nämlich mit durchgestrichenen Preisen, die sie nicht, erst recht nicht in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt hat.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte mit Mondpreisen wirbt, nämlich mit durchgestrichenen Preisen, die sie nicht, erst recht nicht in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt hat.