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Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz sind abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar anzugeben
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in einer Werbung den Transparenzvorgaben aus dem HWG nicht hinreichend nachkommt, indem die Pflichtangaben, etwa die Empfehlung, zu Risiken und Nebenwirkungen den Arzt oder Apotheker zu befragen, zu undeutlich angegeben werden.