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Klage gegen Mediapool & friends UG i.L. sowie den Liquidator der Mediapool & friends UG i.L.

Geltendmachung nicht aufgeschlüsselter „Mahnkosten des Auftraggebers“, sofern diese der Höhe nach den tatsächlichen Aufwand für Druck, Porto und Papier der ausgesprochenen Mahnungen überschreiten. Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
04 HK O 2746/23
Zuständiges Gericht
LG Leipzig 
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Mediapool & friends UG i.L. sowie El Mokhtar Bergal, Liquidator
Torgauer Straße 231-233
04347 Leipzig
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten gegenüber Verbrauchern über die Einschaltung eines Inkassobüros nicht näher aufgeschlüsselte „Mahnkosten des Auftraggebers“ einfordern lassen, die der Beklagten Ziffer 1 nicht, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Die Haftung des Liquidators folgt aus dessen Stellung als (alleiniger) Liquidator, der die Inkassogesellschaft mit der unseres Erachtens unberechtigten Forderungsbeitreibung beauftragt hat.

Am 19.2.2024 erging ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale. Das Urteil des LG Leizpig ist noch nicht rechtskräftig.