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Klage gegen Mediapool & friends UG i.L. sowie den Liquidator der Mediapool & friends UG i.L.
Geltendmachung nicht aufgeschlüsselter „Mahnkosten des Auftraggebers“, sofern diese der Höhe nach den tatsächlichen Aufwand für Druck, Porto und Papier der ausgesprochenen Mahnungen überschreiten. Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten gegenüber Verbrauchern über die Einschaltung eines Inkassobüros nicht näher aufgeschlüsselte „Mahnkosten des Auftraggebers“ einfordern lassen, die der Beklagten Ziffer 1 nicht, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Die Haftung des Liquidators folgt aus dessen Stellung als (alleiniger) Liquidator, der die Inkassogesellschaft mit der unseres Erachtens unberechtigten Forderungsbeitreibung beauftragt hat.
Am 19.2.2024 erging ein Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Verbraucherzentrale. Das Urteil des LG Leizpig ist noch nicht rechtskräftig.