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Klage gegen Kreissparkasse Waiblingen

Werbung für Verbraucherdarlehen ohne repräsentatives Beispiel / Erledigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eines Anerkenntnisses (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
37 O 58/24 KfH
Zuständiges Gericht
Landgericht Stuttgart
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Kreissparkasse Waiblingen Anstalt des öffentlichen Rechts
Alter Postplatz 8
71332 Waiblingen
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagten für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags wirbt, ohne dass repräsentative Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV anzugeben, bzw. in der Werbung für eine „Soforthilfe“ mit einer „schnellen und unbürokratische Hochwasserhilfe“ zu werben, wenn sich dieses Darlehen im Wesentlichen nicht von herkömmlichen Darlehensverträgen unterscheidet. 

Die Gegenseite hat eine Unterlassungserklärung sowie ein Anerkenntnis abgegeben, weshalb die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Teils wurde ein Urteil erlassen, welches den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.