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Keine Rückerstattung des Kaufpreises bei fehlerhafter/unvollständiger Lieferung sowie keine Auszahlung oder sofortige Anrechnung von beworbenen Rabatten, sondern Verrechnung mit nichtrabattierten zukünftigen Bestellungen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Verbraucher:innen im Zusammenhang mit der Einräumung von Rabatten beim Kauf von Lebensmittellieferungen täuscht und darüber hinaus ein zugunsten des Verbrauchers bestehendes Guthaben nicht auszahlt, sondern dieses auf Zahlungspflichten des Verbrauchers im Anschluss an eine ausgelobte Rabattaktion anrechnen möchte.