Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Werbung mit einer Preisermäßigung unter Angabe eines Streichpreises, ohne dabei den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben, auf Unterlassung in Anspruch.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden Werbung mit einer Preisermäßigung unter Angabe eines Streichpreises, ohne dabei den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage anzugeben, auf Unterlassung in Anspruch.