Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die von der Beklagten auf ihrer Website zur Verfügung gestellte Möglichkeit, einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag online kündigen zu können, nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB gerecht wird.
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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die von der Beklagten auf ihrer Website zur Verfügung gestellte Möglichkeit, einen mit der Beklagten geschlossenen Vertrag online kündigen zu können, nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB gerecht wird.