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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ein von ihr produziertes Müsli Discountmarktbetreibern zum Zwecke des Verkaufs an Verbraucher in einer Umverpackung bereitstellt, die den Verbraucher über die tatsächliche Menge des in der Verpackung enthaltenen Müslis täuscht (sog. Mogelpackung).