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Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer obwohl die Telefonnummer zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch Verbraucher vorgehalten wird / Verfahren durch Vergleich beendet
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anspruch. Daneben beanstandet die Klägerin, dass die Beklagte in einer von ihr im Internet verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angibt, obwohl sie eine solche im Impressum ihrer Website zu Kontaktzwecken zur Verfügung stellt.
Das Verfahren wurde durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung im gerichtlichen Verfahren vergleichsweise beendet.