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Der Anbieter wirbt damit, dass sein Produkt Erdbeeren enthält, obwohl es nur Erdbeeraroma beinhaltet. / Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für ein Lebensmittel mit einer Zutat wirbt, die im Lebensmittel nicht enthalten ist.
Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung seitens des Anbieters nach Klageerhebung hat sich der Rechtsstreit erledigt.