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Werbung mit Preisermäßigungen ohne auf den eigenen günstigsten Preis der letzten 30 Tage Bezug zu nehmen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit gestrichenen Preisen und beworbenen Rabatten unlauter wirbt, indem diese gestrichenen Preise und Rabatte nicht auf den eigenen niedrigsten Preis der Beklagten aus den letzten 30 Tagen Bezug nehmen.