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Klage gegen Aldi SE & Co KG wegen intransparenter Preisangaben
Die Klägerin wendet sich gegen die irreführende (hervorgehobene) Angabe eines lediglich beispielhaften Gesamtpreises auf einem Preisschild in Bezug auf Waren, die von der Beklagten in unterschiedlich großen Verpackungseinheiten zum Verkauf angeboten werden. / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig).
Aldi gibt an Regalen für Produkte, die in unterschiedlicher Verpackungsgröße abgegeben werden, Beispielspreise. Der Beispielspreis ist blickfangmäßig hervorgehoben. Der Grundpreis wiederum ist in deutlich geringerer Größe angegeben. Der Gesamtpreis ebenso wie der Grundpreis ist auf der Rückseite der einzelnen Verpackungen angegeben. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist der blickfangmäßig hervorgehobene Beispielspreis am Regal geeignet die angesprochenen Verbraucherinnen irrezuführen.
Wir haben gegen das Urteil des LG Stuttgart (37 O 3/24 KfH) Berufung beim OLG Stuttgart eingelegt.