Das Handeln des beauftragten Plattformbetreibers muss sich das werbende Unternehmen zurechnen lassen.
Das OLG Hamburg untersagte auf die Berufung des Klägers der Beklagten, auf einer Vergleichsplattform für ein Immobilien-Investment „Festgeldalternative“ zu werben oder werben zu lassen, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, sofern sich der werbliche Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Der werbliche Charakter wird nicht offensichtlich, wenn eine Anzeige in einen redaktionellen Kontext eingebettet ist und der Hinweis „Anzeige“ nicht auf den ersten Blick wahrgenommen werden kann. Verbraucher erwarten bei einer Vergleichsseite im Internet für Anlagemöglichkeiten für Festgeld objektiv-kritische Informationen über verschiedene Angebote. Wenn dann auf dieser Seite unter der Überschrift „Hier finden Sie das Festgeldkonto mit den besten Zinsen“ eine Anzeige platziert und als solche nicht hinreichend kenntlich gemacht wird, wird der Verbraucher irregeführt. Der kommerzielle Zweck ergibt sich auch nicht aus den konkreten Umständen. Verbraucher erwarten beim Aufrufen des Vergleichs für Festgeldkonten keine Werbung für sonstige Anlageprodukte. Die Beklagte muss sich insoweit auch ein Handeln der Vergleichsplattform zurechnen lassen nach § 8 Abs. 2 UWG. Zu den Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG gehören Internet-Werbepartner ebenso wie Laienwerber, Werbeagenturen oder Affiliates. Bei der Plattform vergleich.de handelt es sich deshalb um einen Beauftragten des jeweiligen Werbepartners. Der Plattformbetreiber übernimmt die Platzierung der Anzeige, das werbende Unternehmen seinerseits hat auf der eigenen Webseite mit dem Hinweis geworben „Empfohlen von vergleich.de“. Insgesamt ist das OLG davon ausgegangen, dass die Vergleichsplattform Aufgaben der beklagten im Bereich Werbung wahrnimmt und deshalb als Beauftragte anzusehen ist, mit der Folge, dass die Beklagte das Handeln zurechnen lassen muss.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Hamburg vom 09.12.2021 (Az. 15 U 22/21)
Urteil Landesgericht Hamburg vom 19.01.2021 (416 HKO 142/20)