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Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Stand:
Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.

Das Landgericht verurteilte den Anbieter es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach „Die Lieferung […] auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen [kann], wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist“. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Neben der Klausel zu den Teillieferungen verwendete die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG auch weitere Klauseln, etwa zur Verbrauchereigenschaft, zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Ersetzung unwirksamer Klauseln, welche im gleichen Verfahren von der Verbraucherzentrale beanstandet wurden.

Nach Abmahnung und Erhebung der Klage erkannte der Anbieter die Unterlassung dieser weiteren Klauseln an, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil am 04.01.2024 erging.

Zu der noch streitigen Klausel zu den Teillieferungen entschied das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale. Nach Auffassung des Gerichts stellen entsprechende Teillieferungen einen erheblichen Nachteil für Verbraucher dar. Diese könnten dazu führen, dass etwa mehrere Tage Urlaub genommen werden müssten oder die Pakete bei verpasster Lieferung an mehreren Orten abgeholt werden müssten.

Dass es grundsätzlich möglich ist, Bestellungen, die nicht als Gesamtlieferung versandt werden können, auch in Teilen zu liefern, ändere hieran nichts. Sofern ein Anbieter Teillieferungen in seinen AGB regelt, bedarf es klarer Kriterien und einer entsprechenden Vorhersehbarkeit für Verbraucher. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.


Zum Volltext der Entscheidungen

LG Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024, Az. 31 O 281/23

LG Köln, Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.
Junge Frau liest Brief und schaut verunsichert

CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.

Irreführende Widerrufsbelehrung und unberechtigte Schadensersatzforderungen

LG Berlin, Urteil vom 27.08.2024 (103 O 65/23), nicht rechtskräftig

Das Landgericht Berlin II hat der Thermondo Energy Zwei GmbH untersagt, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden und unberechtigt Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf geltend zu machen.