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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verträgen über energetische Planung und Baubegleitung

Stand:
Landgericht Tübingen, Urteil vom 4.1.2023, 4 O 316/22

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters energetischer Planung und Baubegleitung für energetische Maßnahmen sahen vor, dass alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich vereinbart werden können.

Unwirksame Klauseln sollten durch Klauseln ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Da der Anbieter nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Klauseln abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 05.12.2022 Klage beim Landgericht Tübingen eingereicht.

Dort wurde am 04.01.2023 ohne mündliche Verhandlung unter dem Aktenzeichen 4 O 316/22 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Tübingen vom 4.1.2023 (Az. 4 O 316/22)

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LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
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