Ein Verbraucher hatte vor Beginn der Corona-Pandemie eine Flusskreuzfahrt gebucht. Nach Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stornierte der Verbraucher die Pauschalreise. Der Veranstalter der Pauschalreise, nicko Cruises, verlangte daraufhin unberechtigterweise Stornokosten. Das vermittelnde Sillenbucher Reisebüro forderte den Verbraucher ebenfalls zur Zahlung der Stornokosten auf und drohte bei Nichtzahlung mit rechtlichen Schritten. Obwohl der Verbraucher das Reisebüro darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reise Warnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine „Stornogebühr“ zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über die „Stornogebühr“ auf eigenem Briefbogen zu.
Die Verbraucherzentrale hat sowohl den Veranstalter der Pauschalreise, als auch den Reisevermittler, das Reisebüro, abgemahnt und dazu aufgefordert, das unzulässige Verhalten einzustellen. Da die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht eingereicht. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Stuttgart nach Berufung der Verbraucherzentrale korrigiert. Das OLG folgte der Meinung der Verbraucherzentrale, dass das Reisebüro insoweit als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherrechtswidrig gehandelt hatte. Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe sie dem Veranstalter zu dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet.