Landgericht Stuttgart, Urteil vom 31.1.2022, 36 O 92/21 KfH, Urteil ist rechtskräftig
Umweltwerbung ist ebenso wie Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu bewerten. Es besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise. Zur Vermeidung einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise sind strenge Anforderungen an die erforderlichen aufklärenden Hinweise zu stellen. Die Angabe einer absoluten CO² Reduktion bei einem Investment ist zur Täuschung geeignet.
Das Landgericht Stuttgart ist in seinem Urteil dem Klagantrag der Verbraucherzentrale gefolgt. Die werbliche Ankündigung, dass eine Geldanlage dazu geeignet ist, den persönlichen CO² Fußabdruck um 3,5t zu reduzieren ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen. Der Eindruck, der durch diese Ankündigung hervorgerufen worden ist, wurde nicht hinreichend deutlich richtiggestellt.
Bei umweltbezogener Werbung sind ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung strenge Maßstäbe anzulegen. Ein aufklärender Hinweis, der in einem separaten Dokument, das als Informationsmemorandum bezeichnet wird, abrufbar ist bzw. ein Link, der zu Hinweisen zur Berechnung führen soll, genügt nicht. Bei der angekündigten CO² Vermeidung handelt es sich um ein wesentliches Merkmal des beworbenen Investmentfonds, die irreführenden Angaben sind deshalb dazu geeignet den Verbraucher zu täuschen und dessen Entscheidung zu beeinflussen.
Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG vor, da über die Nachhaltigkeit des Investments irregeführt wird. Es liegt auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Landgericht Stuttgart von 31.1.2022 (Az. 36 O 92/21 KfH, rechtskräftig)