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Urteil gegen Greenwashing bei Commerz Real

Stand:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 31.1.2022, 36 O 92/21 KfH

Umweltwerbung ist ebenso wie Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu bewerten. Die Angabe einer absoluten CO² Reduktion bei einem Investment ist zur Täuschung geeignet.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 31.1.2022, 36 O 92/21 KfH, Urteil ist rechtskräftig

Umweltwerbung ist ebenso wie Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu bewerten. Es besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise. Zur Vermeidung einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise sind strenge Anforderungen an die erforderlichen aufklärenden Hinweise zu stellen. Die Angabe einer absoluten CO² Reduktion bei einem Investment ist zur Täuschung geeignet.

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Das Landgericht Stuttgart ist in seinem Urteil dem Klagantrag der Verbraucherzentrale gefolgt. Die werbliche Ankündigung, dass eine Geldanlage dazu geeignet ist, den persönlichen CO² Fußabdruck um 3,5t zu reduzieren ist geeignet, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen. Der Eindruck, der durch diese Ankündigung hervorgerufen worden ist, wurde nicht hinreichend deutlich richtiggestellt.
Bei umweltbezogener Werbung sind ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung strenge Maßstäbe anzulegen. Ein aufklärender Hinweis, der in einem separaten Dokument, das als Informationsmemorandum bezeichnet wird, abrufbar ist bzw. ein Link, der zu Hinweisen zur Berechnung führen soll, genügt nicht. Bei der angekündigten CO² Vermeidung handelt es sich um ein wesentliches Merkmal des beworbenen Investmentfonds, die irreführenden Angaben sind deshalb dazu geeignet den Verbraucher zu täuschen und dessen Entscheidung zu beeinflussen.
Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG vor, da über die Nachhaltigkeit des Investments irregeführt wird. Es liegt auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Stuttgart von 31.1.2022 (Az. 36 O 92/21 KfH, rechtskräftig)

Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse. Am 5. März 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.
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Verbraucherzentralen bieten erneut bundesweit eine Woche lang 25 kostenlose Onlinevorträge an