Das Gericht hat in seiner Entscheidung (nicht rechtskräftig) ausgeführt, dass die Klausel, die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen einer Kontrolle nicht standhält. Nach Auslegung der beanstandeten Klausel soll mit dem Jahresentgelt in Höhe von jährlich 18 Euro der bei der Bausparkasse anfallende Aufwand auch für die mit der bauspartechnischen Veraltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebene Verwaltungstätigkeit abgegolten werden. Das sind jedoch alles Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu denen diese von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Es handelt sich hier gerade um keine zusätzliche Sonderleistung, die von Bausparer:innen zu bezahlen ist.
Wir haben die Bausparkasse abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist haben wir Klage beim Landgericht Heilbronn eingereicht. Dieses hat nun mit seinem Urteil in erster Instanz unserer Klage umfänglich stattgegeben.
Nach dem Urteil darf die Bausparkasse sich zum Nachteil der Verbraucher nicht mehr auf die beanstandete Klausel berufen.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil des LG Heilbronn vom 25. April 2024, Az. Rt 6 O 179/23, nicht rechtskräftig