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Klauseln zu negativen Verzinsung und zu Abschlusskosten rechtswidrig

Stand:
LG München I, Urteil vom 11.1.2021, Az. 27 O 230/20

Eine Klausel in AGB, die eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, ist unwirksam, da durch eine solche Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt werden.

Landgericht München I, Urteil vom 11.1.2021, Az. 27 O 230/20

Eine Klausel in AGB, die eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, ist unwirksam, da durch eine solche Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt werden.  Eine Klausel, die nicht deutlich macht, wann welche konkreten Kosten anfallen, ist intransparent.

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Das Landgericht München I hatte über Klauseln, die von der Sparkasse Günzburg-Krumbach bei Altersvorsorgeverträgen genutzt wurden, zu entscheiden. Das Landgericht folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die beanstandeten Klauseln verbraucherbenachteiligend, intransparent und damit unwirksam nach § 307 Abs.1 und Abs. 2 BGB sind.
Die erste streitgegenständliche Klausel legte eine variable Verzinsung des Altersvorsorgevertrages fest, wobei sich die Zinsanpassung nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes richten sollte, der aus der Umlaufrendite börsenorientierter Bundeswertpapiere ermittelt werden sollte. Die dargestellte Berechnung des Zinssatzes konnte zu einem negativen Zinssatz führen. Ein negativer Zinssatz würde aber bei einem Altersvorsorgevertrag, also einem Darlehensvertrag, wie dem Verfahren zugrundeliegend, dazu führen, dass das gesetzliche in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Leitbild, zu Lasten der Verbraucher:innen ins Gegenteil verkehren.

Da weder die beanstandete Klausel noch die weiteren Klauseln eine negative Verzinsung des Altersvorsorgevertrages ausschlossen, wurden mit der Klausel die Verbraucher:innen unangemessen benachteiligt.
Durch die weitere beanstandete Klausel sollten die Sparer:innen im Falle der Vereinbarung einer Leibrente mit Abschluss- oder Vermittlungskosten belastet werden.  Für die Betroffenen bliebt bei dieser Klausel völlig offen, ob und wann, welche Kosten zu ihrenLasten anfallen können. Der Einwand der beklagten Sparkasse, bei dieser Klausel würde es sich lediglich um einen unbeachtlichen Hinweis handeln, wies das Gericht zurück. Sowohl durch die Bezeichnung als „Sonderbedingung“ als auch, durch die von der Beklagten gewählte Formulierung, dass der Verbraucher „belastet“ werden sollte, ist das Gericht völlig zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine Klausel handelt, mit der ein konkretes Recht begründet werden sollte. Auch diese Klausel sah das Gericht folgerichtig als unwirksam an.

Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, der die Revision der Sparkasse zurückwies.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 11.1.2021 (Az. 27 O 230/20)

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