Die Verbraucherzentrale hatte gegenüber der VR-Bank Ludwigsburg beanstandet, dass diese ihren Kund:innen Schreiben übersandt hatte, in denen Einzahlungen, Auszahlungen oder auch Überweisungen als Zustimmung für eine Vertragsänderung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit gewertet werden würden. Eine solche Zustimmungsfiktion ist unzulässig, sofern diese zwischen den Vertragsparteien nicht im Vorfeld konkret vereinbart wurde unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Im gerichtlichen Verfahren gab die VR-Bank Ludwigsburg ein Anerkenntnis ab, so dass entsprechend Anerkenntnisurteil ergehen konnte.
Zum Volltext der Entscheidung:
Anerkenntnisurteil des LG Stuttgart vom 24.3.2023 (Az. 33 O 38/22 KfH)