Der erste Teil unserer Serie befasst sich mit der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei bestehenden Wohnhäusern. Im zweiten Teil stehen Fördermaßnahmen rund ums Thema Heizung, Heizungstausch und -optimierung im Fokus.
Förderfähige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen und Geschossdecken und der Austausch oder die Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren. Auch Sonnenschutz von außen kann gefördert werden.
Ebenso förderfähig sind Wohnungslüftungsanlagen und digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung der Heizung, also „Efficiency Smart Home-Systeme".
Anforderungen an geförderte Maßnahmen
Für alle Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen. In der Regel müssen die gesetzlichen Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) übertroffen werden, um eine Förderung zu erhalten. Bei der Förderung von Wärmedämmungen gilt beispielsweise, dass die Dämmung dicker ausfallen oder qualitativ hochwertiger sein muss, als im GEG vorgeschrieben. In der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen der BEG sind im Kapitel Technische Mindestanforderungen alle förderfähigen Maßnahmen zusammengefasst.
Energetische Fachplanung und Baubegleitung
Damit eine Förderung gewährt werden kann, müssen bei allen Maßnahmen Fachleute, „Energie-Effizienz-Expert:innen“, beteiligt werden, die auf der Webseite www.energie-effizienz-experten.de gelistet sind. Dieser muss die energetische Fachplanung der Maßnahme übernehmen, die Umsetzung begleiten und sowohl die Einhaltung der Mindestanforderungen als auch die programmgemäße Umsetzung der Maßnahme bestätigen.
Wie wird gefördert:
- Zuschüsse: Alle Maßnahmen werden mit Zuschüssen gefördert. Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der Kosten. Einen zusätzlichen Bonus von fünf Prozent gibt es für alle Maßnahmen, die Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sind.
Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro pro Wohnung und Kalenderjahr gefördert. Der Zuschuss erhöht sich um weitere 30.000 Euro, wenn der Bonus für den iSFP gewährt wird.
Einzelmaßnahmen können nur bezuschusst werden, wenn zuvor ein Antrag gestellt und bewilligt wird. Die Antragstellung erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkonrolle (BAFA).
Auch die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird bezuschusst. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Beratungshonorare. Es werden höchstens Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen pro Kalenderjahr gefördert. Förderfähige Kosten für Fachplanung und Baubegleitung, die über die Obergrenzen hinausgehen, können anteilig mit den jeweiligen Maßnahmen mitgefördert werden. - Darlehensförderung mit einem Ergänzungskredit: Wer für die Umsetzung einer mit Zuschüssen geförderten Maßnahme eine Finanzierung benötigt, kann über die Zuschussförderung hinaus ein Darlehen beantragen. Für Haushalte, die einen Antrag für ihr Eigenheim stellen, und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet, ist das Darlehen zinsverbilligt („Ergänzungskredit - Plus“). Dieser Ergänzungskredit wird von der Förderbank KfW vergeben. Die Antragstellung erfolgt bei einem Kreditinstitut, zum Beispiel der Hausbank. Der Ergänzungskredit wird ausschließlich für Einzelmaßnahmen vergeben, die in der BEG bezuschusst werden. Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Zuwendungsbescheid vom BAFA. Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohnung.
Empfehlungen von der Energieberatung der Verbraucherzentrale
- Geförderte Maßnahmen können durch Fachunternehmen oder in Eigenleistung durchgeführt werden. Bei Eigenleistungen werden ausschließlich Materialkosten gefördert. Auch bei Eigenleistungen müssen Energie-Effizienz-Expert:innen beteiligt werden.
- Um eine Förderung zu erhalten, muss vor Beginn der Maßnahmen der Antrag gestellt werden. Als Beginn der Maßnahme zählt der mit dem Fachunternehmen abgeschlossene Vertrag oder auch der Kauf der Materialien bei Eigenleistung.
- Um einen Antrag zu stellen, wird ein mit einem Fachunternehmen abgeschlossener Vertrag benötigt. Damit dieser nicht als Maßnahmenbeginn gilt, muss der Vertrag die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Bei der Antragstellung von Eigenleistungen sollte der Vertrag weggelassen werden.
- Neben den eigentlichen Maßnahmen können die Kosten für „Umfeldmaßnahmen“ mitgefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel Baustelleneinrichtung, Abbau und Entsorgung alter Bauteile oder ergänzende Maler- und Tapezierarbeiten.
- Wer beim BAFA keinen Antrag stellen möchte oder die Antragstellung versäumt hat, kann anstelle der Förderung eine Steuerermäßigung für seine Sanierungsmaßnahmen erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird. Die Höhe der Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Kosten und maximal 40.000 Euro pro Gebäude. Die Ermäßigung wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht und innerhalb von drei Jahren gewährt. Für Eigenleistungen gibt es keine Steuerermäßigung. Weitere Voraussetzungen finden sich in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Weitere Fragen rund um das Thema Förderung beantworten die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie geben darüber hinaus eine Reihe genereller Empfehlungen zur Sanierung von Wohngebäuden.
Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Die Berater:innen informieren anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei). Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.