Aldi warb in einem Prospekt mit einem „Preis-Highlight“ für reduzierte Ananas und für Bananen mit dem Hinweis auf eine prozentuale Preisreduzierung von 23 %. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Werbung für rechtswidrig und leitete rechtliche Schritte ein. Die Klage wurde vom Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 182/22) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
In Lebensmittelprospekten werben Händler oft mit reduzierten Preisen, beispielsweise wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf den „ursprünglichen“ Preis oder ein „Preis-Highlight“ behauptet. Doch was ist der „ursprüngliche“ Preis? Damit Verbraucher:innnen das besser beurteilen können und möglicher Täuschung ein Riegel vorgeschoben wird, wurde vergangenes Jahr die Preisangabenverordnung geändert. Händler müssen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung, so steht es im Gesetz, den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Unserer Meinung nach muss der günstigste Preis der letzten Tage aber nicht nur angegeben werden, sondern die beworbene Preisreduzierung muss sich auch auf eben diesen Preis beziehen.
Aldi-Preiswerbung vor Europäischem Gerichtshof
Der Discounter Aldi warb in einem Prospekt mit einem „Preis-Highlight“ für reduzierte Ananas. Dem reduzierten Preis (1,49 Euro) wurde ein durchgestrichener Preis (1,69 Euro) gegenübergestellt, auf den sich das „Preis-Highlight“ augenscheinlich beziehen sollte. Darunter war in kleiner Schrift zu lesen, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Ein „Preis-Highlight“ sieht unserer Meinung nach anders aus. Für die Bananen warb der Discounter mit einer Preisermäßigung mit einer hervorgehobenen Prozentangabe von 23 Prozent. Der Verkaufspreis von 1,29 € pro Kilo, ein gestrichener Preis von Höhe von 1,69 € und der günstigste Preis der letzten 30 Tage in Höhe von 1,29 € war angegeben. Zwar hat Aldi jeweils den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, das reicht unserer Auffassung nach aber nicht aus. Weil Aldi nach unserer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 182/22). Das Gericht beschloss am 19.05.2023, den Fall direkt dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, damit die aufgeworfenen rechtlichen Fragen grundsätzlich geklärt werden: Muss sich ein Händler bei der Bewerbung einer Preisermäßigung auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen?
„Unserer Auffassung nach ist die aktualisierte Preisangabenverordnung so zu verstehen, dass die Werbung mit Preisermäßigung sich immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss. Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung durch Preisschaukelei geschützt werden“, sagt Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir hoffen, dass der Europäische Gerichtshof nun schnell eine grundsätzliche Entscheidung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher trifft“.
Entscheidet der EuGH in diesem Sinne, hätte das weitreichende Folgen für Preiswerbung. Für Verbraucher:innen gut wäre, dass damit ein Dauerärgernis abgestellt würde: Vorgegaukelte Preisreduzierung durch Preisschaukelei, also das künstliche Heraufsetzen eines Preises, um später mit einer größeren Reduzierung werben zu können.
Irreführende Preisauszeichnungen sind ein regelmäßiges Ärgernis für Verbraucher:innen und Thema in der Verbraucherzentrale. Aktuell führt die Verbraucherzentrale mehrere Verfahren, um für mehr Klarheit für Verbraucher:innen zu sorgen. Mehr Infos dazu unter: https://www.vz-bw.de/node/82380.