Bevor Mieter:innen die Abrechnung bezahlen, sollten sie einen genaueren Blick auf die Zahlen werfen, denn: Heizkostenabrechnungen enthalten oft Fehler. Bleiben diese unbemerkt, kann das viel Geld kosten. Tina Götsch, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, erklärt, welche Fallstricke es gibt und worauf Verbraucher:innen achten sollten.
Was darf abgerechnet werden?
Erstmal natürlich der verbrauchte Brennstoff. Daneben dürfen Vermieter:innen aber auch die Nebenkosten der Heizungsanlage umlegen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten der Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wartung der Heizungsanlage und der Betriebsstrom. Auch auf die die Kosten der Messdienstleistungen und die Mietkosten für die Erfassungsgeräte können auf die Mieter:innen verteilt werden. Nicht abgerechnet werden dürfen aber z.B. etwaige Reparaturkosten der Heizung.
Was genau ist der Abrechnungszeitraum für die Heizkostenabrechnung?
In jeder Abrechnung muss der Zeitraum angegeben sein, für den sie gilt. Dieser sollte in der Regel ein Jahr betragen und nahtlos an Ihre vorige Abrechnung anschließen. Mieter:innen sollten deswegen prüfen, ob auf der Heizkostenabrechnung der richtige Zeitraum abgerechnet wurde.
Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Nach Ende der Abrechnungsperiode haben Vermieter:innen zwölf Monate Zeit, um die Heizkosten abzurechnen. Wird diese Frist überschritten, muss im Regelfall nicht nachgezahlt werden. Das ist aber juristisch genau zu prüfen.
Welche Heizkosten müssen nach Verbrauch umgelegt werden?
Der Verteilerschlüssel bestimmt, wie Energiekosten auf die einzelnen Wohneinheiten umgelegt werden. Mieter:innen finden den vereinbarten Umlageschlüssel in der Regel im Mietvertrag. Die Abrechnung nach Quadratmetern darf nur maximal 50 Prozent (minimal 30 Prozent) der Gesamtheizkosten ausmachen. Die Verbrauchskosten, also der individuelle Verbrauch der jeweiligen Mieter:innen, können entsprechend mit 50 bis 70 Prozent zu Buche schlagen. Zudem darf der Verteilerschlüssel jeweils nur zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode geändert werden – und das nur, wenn Mieter:innen vorab über die Anpassung informiert werden.
Einige Wohnungen im Haus sind seit längerer Zeit nicht bewohnt. Wie müsste sich das dann bei der Heizkostenabrechnung zeigen?
Stehen Wohneinheiten im Abrechnungszeitraum leer, dürfen Vermieter:innen diese anteiligen Kosten nicht auf andere Mieter:innen abwälzen.
Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten individuell und anbieterunabhängig.
Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.